Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Instrument eine möglichst grosse Wirkung erzielen kann, ist es wichtig, dass geeignete Vergleichsgrössen herangezogen und auch geeignete Methoden verwendet werden. Insbesondere sind geeignete Vergleichsgruppen zu wählen, damit ein Vergleich der Netzkosten ausreichend belastbar ist. Dieser steht aus wirtschaftlicher Sicht im Zentrum der Regulierung. Die ElCom soll hierbei auch fundierte ökonometrische Methoden verwenden dürfen, auch um die Gesamtnetzkosten geeignet vergleichen zu können. Zudem soll sie dem BFE geeignete jährliche Daten liefen, damit eine belastbare Evaluation der Regulierung in der gesetzlich vorgesehenen Zeit möglich ist, dies v.a. da durch die Sunshine-Regulierung kein unmittelbarer finanzieller Kostensenkungsdruck ausgeht.

Zugleich wird – im Zusammenhang mit einer angestrebten wirksamen Sunshine Regulierung – der gesetzliche Rahmen möglicher Kostenprüfungen und -kürzungen verbessert. Dies ist sinnvoll, da die Ergebnisse aus der Sunshine-Regulierung keine finanziellen Folgen haben. Bei solchen Kostenprüfungen der Netznutzungs-, Elektrizitäts- bzw. Messtarife soll die ElCom grundsätzlich vergleichbare effiziente Netzbetreiber heranziehen. Sie kann sich auch auf einzelne Kostenkomponenten beschränken.

2.9 Befreiung und Rückerstattung vom Netznutzungsentgelt

Regelungsbedarf

Die Verordnung präzisiert zum einen die Regelung zur Netznutzungsentgeltbefreiung. Davon betroffen sind die Kraftwerke im Falle des Eigenbedarfs, der Betrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken sowie die Speicheranlagen ohne Endverbrauch.

Zum anderen enthält die Verordnung Ausführungsbestimmungen zur Rückerstattung des Netz-

nutzungsentgelts. Das Gesetz unterscheidet dabei drei Kategorien (Art. 14a Abs. 4 Bst. a-c StromVG): (i) Speicher mit Endverbrauch, (ii) Umwandlungsanlagen und (iii) Pilot- und Demonstrationsanlagen.

In Bezug auf die ersten beiden Kategorien von Speicheranlagen erfolgt die Rückerstattung nur für die Elektrizitätsmenge, die nach dem Bezug aus dem Netz und nach der Speicherung (und Umwandlung) zurückgespeist wird. Sie muss nachweislich ins Netz zurückgespeist werden. Energieverluste durch die Speicherung und Umwandlung werden nicht rückerstattet.

Für die Identifikation einer praktikablen Umsetzungslösung der Rückerstattung bei Betreibern von Speichern mit Endverbrauch (Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe a) hat das BFE mit Vertretern der Branche (bestehend aus Mitgliedern von Swiss eMobility, aeesuisse und Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE]) eine Arbeitsgruppe gebildet. Aufgrund der Komplexität der Umsetzung dieses Artikels einigte sich die Arbeitsgruppe auf einen pragmatischen Vorschlag.

Verkompliziert wird die rechtliche Ausgangslage durch eine mögliche Anpassung von Artikel 14a StromVG im Rahmen des sog. «Beschleunigungserlasses» (Botschaft des Bundesrates vom 21.Juni 2023, BBl 2023 1602). Der folgende Vorschlag basiert ausschliesslich auf der gesetzlichen Grundlage des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Je nach Entwicklung der gesetzlichen Grundlage im Rahmen des Beschleunigungserlasses wird der Bundesrat die Verordnungslösung zur Rückerstattung anpassen.

Artikel 18c – 18g enthalten die wichtigsten Eckpunkte für die Umsetzung der identifizierten Rückerstattungslösung. Darüber hinaus gehende Umsetzungselemente des Kompromisses sind in den nachfolgenden Erläuterungen dargestellt. Die Arbeitsgruppe wird ihre Arbeit fortsetzen, um eine technologisch längerfristig orientierte Umsetzungslösung zu identifizieren. Der Bundesrat wird hinsichtlich der Weiterentwicklung der Verordnung die Arbeiten der Arbeitsgruppe sowie die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung berücksichtigen.

Umsetzung der Rückerstattung