Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 18 Seiten
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Ergebnisbericht zur Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse (Artikel 17 EMBAG)
Interessenbindungen entsprechend offenzulegen sind.
Absatz 4
Gemäss SPS, CH++, intersections, Opendata.ch, SOSM, HOME.swiss muss eine Frauenanteil von 50 Prozent verwaltungsintern und -extern erreicht werden. Die Piratenpartei ist demgegenüber der Ansicht, dass die Quote unsinnig ist, weil dadurch die wenigen qualifizierten Frauen erfahrungsgemäss in ihrer Karriere behindert werden, weil sie ihre Zeit mit Dienstleistungen in Kommissionen verbringen müssen, statt ihrer primären Berufung nachzugehen.
Suisse.ing weist darauf hin, dass mit der bestehenden Formulierung von Absatz 4 eine kleinstmögliche Jury von 3 Personen möglich ist und in einem solchen Fall die Quote von je 40 Prozent Frauen und Männern nicht eingehalten werden kann. Generell empfindet suisse.ing fixe Prozentzahlen als zu einschränkend, gerade gegenüber der Bedeutung der anderen Kriterien und erachtetet die Formulierung aus dem erläuternden Bericht, wonach die Geschlechter angemessen vertreten sein sollen, ohne eine fixe Prozentzahl zu nennen, als praxisgerechter.
4.10 Artikel 11
Nach Ansicht von vielen Vernehmlassungsteilnehmenden (SPS, CH++, Digitale Gesellschaft,
Beat Lehmann, DSJ, intersections, Opendata.ch, Politools, SOSM, HOME.swiss) muss im
Geschäftsreglement der Umgang mit Interessenkonflikten geregelt werden.
4.11 Artikel 12
Der Kanton ZH fragt sich, wie damit umgegangen wird, wenn sich im Laufe des Projekts Veränderungen ergeben, welche die Projektziele wesentlich beeinflussen. Es soll deshalb geregelt werden wie die Finanzierung gegebenenfalls eingeschränkt oder eingestellt werden kann.
4.12 Artikel 13
Absatz 1
Die Bedingung der freien Verwendbarkeit der Ergebnisse wird mehrheitlich begrüsst. Viele sind der Meinung, dass bei der Offenlegung eines Quellcodes bei Softwarekomponenten ein ausdrücklicher Verweis auf Artikel 9 EMBAG erfolgen soll, um nicht hinter die Anforderungen
von Artikel 9 EMBAG zu fallen (CH++, Digitale Gesellschaft, intersections, Mercator, Opendata.ch, Piratenpartei, Politools, SOSM, HOME.swiss, Beat Lehmann).
Gemäss dem Kanton SH kann die Anschubfinanzierung Privater zu einer Wettbewerbsverzer-