Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 18 Seiten
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Ergebnisbericht zur Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse (Artikel 17 EMBAG)
rung führen, weshalb es umso wichtiger ist, dass die Ergebnisse frei verwendet werden können.
Gemäss Swico ist die Auflage eine suboptimale Anreizstruktur für privatwirtschaftliche Unternehmen und kann negative Auswirkungen auf die Anzahl und Qualität der eingereichten Projekte haben. Auch für den Städteverband kann die Offenlegungspflicht des Quellcodes bei Organisationen aus dem Privatsektor ein nachlassendes Interesse mit sich bringen, da sie ja mindestens 50 Prozent der Kosten selber übernehmen müssen. Entsprechend sollen Ausnahmen vorgesehen werden können.
Gemäss der Post kann sich die Auflage der freien Verwendbarkeit einschränkend auf die Qualität der eingereichten Projekte auswirken. Insbesondere Organisationen des Privatrechts könnten davon absehen, ein Projekt einzureichen, wenn sie nach Abschluss keinen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen können. Die Anforderungen sind gemäss Post zudem höher als in Artikel 9 EMBAG, wo auch Ausnahmen von der Offenlegungspflicht bestehen. Entsprechend soll der Ermessenspielraum dahingehend ausgeschöpft und geprüft werden, dass verschiedene Ausnahmegründe bereits in der Verordnung verankert werden, beispielsweise die Möglichkeit der Erhebung eines Entgelts für notwendige Supportdienstleistungen der Organisation oder auch der Verzicht, sofern bestehende Rechte Dritter die freie Verwendbarkeit ausschliessen.
Absatz 2
Hier wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden die Meinung vertreten, dass eine zeitliche Befristung von 1 Jahr (VS) oder 5 Jahren (eGov, Städteverband) angemessen ist.
Absatz 3
Nach Ansicht des Kantons ZH ist zu präzisieren, was unter «begründeten Fälle» zu verstehen ist.
4.13 Artikel 14
Der Kanton SO ist der Meinung, dass die Verordnung insbesondere bei privaten Empfängerinnen und Empfängern weitere Mechanismen vorsehen muss, um Missbrauch zu verhindern und verweist dabei auf die Praxis zu den Härtefallmassnahmen während der Coronapandemie.