Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 18 Seiten
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Ergebnisbericht zur Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse (Artikel 17 EMBAG)
1 Allgemeines
Die Bundeskanzlei eröffnete die Vernehmlassung zur Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse am 16. April 2024. Die Vernehmlassungsfrist lief bis am 16. Juli 2024. Zur Stellungnahme eingeladen wurden alle Kantone sowie die Konferenz der Kantone (KdK), die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere interessierte Kreise. Innert Frist gingen insgesamt 23 Stellungnahmen von Kantonen, 5 Stellungnahmen von Parteien, 3 Stellungnahmen von Dachverbänden sowie 23 Stellungnahmen von weiteren interessierten Personen und Organisationen ein. Die Vernehmlassungsteilnehmenden sind im Anhang aufgeführt.
Der vorliegende Ergebnisbericht informiert über die eingereichten Stellungnahmen und fasst deren Inhalte zusammen. Für weitere Details zu den einzelnen Stellungnahmen wird auf die Originalfassungen verwiesen. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Vernehmlassungsegesetzes (VlG; SR 172.061) werden die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden zusammen mit den weiteren Vernehmlassungsunterlagen auf der Publikationsplattform des Bundes veröffentlicht.1
2 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
Am 1. Januar 2024 ist das Bundesgesetz vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG; SR 172.019) in Kraft getreten. Die eidgenössischen Räte haben mit Artikel 17 EMBAG eine gesetzliche Grundlage geschaffen, dass der Bund Finanzhilfen an Digitalisierungsprojekte von hohem öffentlichem Interesse leisten kann. Gleichzeitig wurde der Bundesrat in Artikel 17 Absatz 3 EMBAG beauftragt, den Umfang der Finanzhilfen, die Art der Beiträge sowie die vom Empfänger zu erfüllenden Anforderungen und zu erbringenden Leistungen zu regeln. Dieser Auftrag soll mit der Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse erfüllt werden.
Gemäss Vernehmlassungsvorlage müssen die eingereichten Projekte verschiedene Förderungsvoraussetzungen erfüllen und werden anschliessend von einer Fachjury bewertet. Die Ausrichtung der Finanzhilfe erfolgt aufgrund einer vom Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) erstellten Rangliste und beschränkt sich auf höchstens 50 Prozent der Projektkosten.