Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/27: Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse · 18 Seiten
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Ergebnisbericht zur Verordnung über die Anschubfinanzierung zur Förderung von Digitalisierungsprojekten von hohem öffentlichem Interesse (Artikel 17 EMBAG)
Absatz 1 Buchstabe c
Der verlangte Konnex zur Erfüllung von Behördenaufgaben entspricht gemäss Piratenpartei nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die gesetzliche Grundlage befindet sich zwar im EMBAG, aber Artikel 17 EMBAG selbst wirkt abgehoben vom restlichen Gesetzestext und spricht explizit von einem «hohen öffentlichen Interesse» und nicht wie Artikel 16 EMBAG von «für die öffentliche Verwaltung». Artikel 17 EMBAG geht entsprechend über den Zweck von Artikel 1 EMBAG hinaus. Unterstützt wird diese Interpretation gemäss Piratenpartei auch dadurch, dass der Artikel erst als Umsetzung von zwei Motionen den Weg ins EMBAG gefunden hat und lediglich auf eine spezialgesetzliche Regelung verzichtet worden ist.
Absatz 1 Buchstabe d
Gemäss IG eHealth kann sich die Bedingung, wonach die Ergebnisse frei verwendbar sein müssen, negativ auf die Qualität der eingereichten Digitalisierungsprojekte auswirken. Es besteht die Gefahr, dass insbesondere Organisationen des Privatrechts davon absehen, Förderbeiträge für ein konkretes Projekt zu beantragen, wenn sie nach Abschluss keinen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen können oder wegen einer einzelnen Förderung auf ein Open Source Geschäftsmodell wechseln müssen. Aus diesem Grund soll die Auflage zur «freien Verwendung» ersatzlos gestrichen werden.
Absatz 1 Buchstabe e
Während viele Vernehmlassungsteilnehmende (CH++, Digitale Gesellschaft, DSJ, Opendata.ch, SOSM, Swico, HOME.swiss) den Innovationscharakter als Voraussetzung und Bewertungskriterium ausdrücklich begrüssen, soll die Voraussetzung gemäss Post gestrichen werden.
Absatz 2
Teilweise wird die Regelung als sehr streng angesehen. Auch Projekte die in der Vergangenheit Finanzhilfen erhalten hätten, sollen berücksichtigt werden können (Post) oder es sollen Ausnahmen vorgesehen werden (VD, Politools). Gemäss suisse.ing sollen Projekte, welche Unterstützung von Innosuisse, den beiden ETHs oder akademischen Forschungsprojekten des SNF erhalten, nicht von der Subsidiaritätsklausel erfasst werden, ansonsten wird die Wirkung des Vorhabens beschränkt bleiben.