Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 19 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.842-1/1/3
suissetec beantragt eine Ergänzung von Art. 9ater, nach welcher finanzielle Beteiligungen von systemrelevanten Unternehmen an gewinnorientierten Unternehmen der vorgängigen Zustimmung der Bundesversammlung bedürfen. Dies soll Wettbewerbsverzerrungen durch systemrelevante Energiedienstleister verhindern.
Travail.Suisse schlägt vor vorzuschreiben, dass der Verwaltungsrat zur Überwachung des Risikomanagements und zur Massnahmensteuerung einen unabhängigen Risikoausschuss einzurichten habe.
Art. 9aquaterEigenkapital und Liquidität
EnDK, RKGK, AG, AR, AI, BL, FR, GL, GE, GR, JU, OW, SH, SO, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH und EIP beantragen, den Artikel zu streichen. Er lehne sich mit den Vorgaben zu Eigenkapital und Liquidität sehr stark an die Bankenregulierung an. Der Energiemarkt sei jedoch nicht ohne weiteres mit dem Finanzmarkt vergleichbar. So weist bspw. das Eigenkapital von Energieversorgungsunternehmen (EVU) eine hohe Volatilität auf, da deren Bewertung unter anderem von kurzfristigen Schwankungen auf dem Strommarkt abhängig ist. Die Eigenkapitalquote sei der falsche Ansatzpunkt zur Stärkung der Versorgungssicherheit. Auch der Liquiditätsbedarf sei, bedingt durch Absicherungsgeschäfte, stark schwankend. Die EVU haben jedoch aus der Krise gelernt, ihre Absicherungsstrategien bereits angepasst und das Liquiditätsmanagement verbessert. Aus der Sicht von EnDK, AG, AR, AI, BL, FR, GE, GR, JU, OW, SH, SO, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH würden Minimalvorgaben an Eigenkapital und Liquidität einen beträchtlichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigner bedeuten. Sie wären dadurch zum Einschiessen von Eigenkapital oder zur raschen Bereitstellung von Liquidität innert kürzester Frist verpflichtet. Viele Kantone könnten einer solcher Verpflichtung, zumindest in kurzer Frist, gar nicht nachkommen, weil sie die gesetzlichen Grundlagen dazu nicht hätten.
Wird der Artikel nicht gestrichen, so sind EnDK, RKGK, AG, AR, AI, BL, FR, GE, GL, GR, JU, OW, SH, SO, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH der Meinung, dass zumindest auf die Dimension des Eigenkapitals zu verzichten sei. Der Verzicht auf eine Regulierung des Eigenkapitals wird auch von BE, TI, aeesuisse, economiesuisse, swisscleantech, Alpiq, Axpo, AET, BKW, Primeo Energie, VSE und hkbb gefordert. Aus Sicht des VSE sei zu bedenken, dass das Eigenkapital in erster Linie eine buchhalterische Grösse und nur in sehr beschränktem Masse eine Risikokennzahl darstelle. Sie lasse sich aufgrund unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards (IFRS oder Swiss GAAP FER) auch nicht zwischen den Unternehmen vergleichen. Auch aus Sicht der Axpo sei die Eigenkapitalquote als Kennzahl irreführend und der falsche Ansatzpunkt zur Stärkung der Versorgungssicherheit. Für die Alpiq würden die geplanten Eigenkapitalvorgaben nicht-wertschöpfende Kosten verursachen, und sich somit investitionshemmend auswirken, was wiederum der Versorgungssicherheit zuwiderlaufe. Sie würden zudem zu einer tieferen Attraktivität und als Folge davon zu geringeren Liquidität des Strom-Marktplatzes Schweiz führen. Laut RKGK, GL, GR und UR hätten die Probleme von Alpiq und Axpo gezeigt, dass akut auftretende Liquiditätsengpässe das grosse Problem seien. Bei einer Überschuldung bestehe aus Sicht von economiesuisse und hkbb - als wesentliche Unterscheidung zu einem akuten Liquiditätsengpass - genügend Zeit für eine geordnete Abwicklung; dies insbesondere im Rahmen einer Nachlassstundung. Economiesuisse und hkbb vermerken auch, dass Eigenkapitalvorgaben zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber der EU führen würde. Laut Primeo Energie sei die Regulierung des Eigenkapitals zudem nicht nötig, falls BCM Vorgaben den unterbruchsfreien Betrieb von systemrelevanten Kraftwerksanlagen in Konkursfällen bzw. bei einem Nachlassverfahren regeln sollten. Ein Konkurs würde die Versorgungssicherheit nicht unmittelbar gefährden. Auch SP und SGB gewichten die Vorgaben und die Aufsicht im Bereich Liquidität höher als beim Eigenkapital. Das im Krisenfall relevante Eigenkapital würden die sEVU in Form ihres Kraftwerkparks ohnehin halten. Aber nur eine ausreichende Liquidität gewährleiste, dass, erstens die Kraftwerke weiterlaufen können und zweitens der Strom am Markt ankomme.
11/19 BFE-D-8CD83401/283