Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 19 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.842-1/1/3
als Höchstmass anzusetzen. Aus Sicht der FDP könnte der enorme Betrag der angedachten Sanktionen die Unternehmen erst recht in die Bredouille bringen. Sie fordern hier eine Wirkungsanalyse. Auch der SVP scheinen die Sanktionen betreffend die Bezugsgrösse «Umsatz» aus praktischer Sicht unverhältnismässig gross, weshalb der erzielte Gewinn als Kennzahl einschlägiger zu sein scheine. Economiesuisse und hkbb beantragen, dass die Busse bei 10 Mio. CHF gedeckelt werde und sich nicht am Umsatz, sondern am Gewinn der drei letzten Geschäftsjahre bemesse. Eine Maximalstrafe sollte zwar schmerzhaft sein, aber nicht gleichzeitig die Existenz eines Unternehmens bedrohen.
Weiter beantragen economiesuisse, metal.suisse, Alpiq, Primeo Energie, VSE, ECS und hkbb, dass der Bundesrat die Tatbestände eines schweren Verstosses festlegen solle. Ohne diese Auflistung bestünde eine zu grosse Rechtsunsicherheit.
Art. 9anoviesVeröffentlichung aufsichtsrechtlicher Verfügungen
Da die ElCom nicht sicherstellen könne, dass durch die Veröffentlichung der Verfügung für das entsprechende sEVU «keine Gefahr» einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Elektrizitätsmarkt entstehe, beantragt sie die Streichung diese Aussage.
VSE, BKW, Primeo Energie und AET fordern, dass keine Personendaten veröffentlicht werden sollen. Weiter sei die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten sicherzustellen. ewz beantragt, dass jegliche der ElCom zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen integral den Status eines Geschäftsgeheimnisses erhalten sollen.
Art. 25 Abs 1bis
Die ElCom beantragt die Häufigkeit der Datenübermittlung ebenfalls festzulegen. Der VSE beantragt nur Daten im Zusammenhang mit Art. 9aquaterliefern zu müssen.
Art. 28a Aufsichtsabgabe in Zusammenhang mit den systemrelevantenunternehmen
TI, FDP, economiesuisse, Alpiq, Axpo, AET, BKW, ewz, VSE und hkbb beantragen die Aufsichtsabgabe zu streichen. Die ElCom erhebe für ihre anderen Tätigkeiten auch keine Aufsichtsabgaben und den betroffenen sEVU würden durch die neuen Vorgaben bereits hohe Kosten und grosser Aufwand auferlegt.
Sollte an einer Aufsichtsabgabe festgehalten werden vertreten economiesuisse, Alpiq, Axpo, BKW, Primeo Energie und hkbb die Meinung, sie solle von der Allgemeinheit getragen werden. BKW schlägt in diesem Fall vor, dass die Aufsichtsabgabe von allen Bilanzgruppen anteilig deren letztjährigen Spitzenlast erhoben würden. Laut Primeo Energie seien die entsprechenden Kosten über die SDL-Kosten in Rechnung zu stellen und nicht einzelnen Unternehmen.
SP und SGB bezweifeln, dass die dargestellten 500 zusätzlichen Stellenprozente genügen damit die ElCom die angedachte Aufsichtsfunktion wahrnehmen könne.
5.3. Vorschläge für weitere Bestimmungen
Neuer Art. 9aundeciesVerbot der Auszahlung von Boni und der Ausschüttung von Dividenden
Um die Wirksamkeit der Einhaltung der Massnahmen zu verstärken, beantragt die ElCom, dass bei einem schweren Verstoss gegen die Vorgaben die Auszahlung von Boni und die Ausschüttung von Dividenden untersagt werden könne. Auch NE schlägt vor, Strafen in Betracht ziehen, die die Aktionäre treffen würden, wie Dividendenausschüttungsverbot oder eine Einschränkung der Kapitalverzinsung.
Neuer Art. 9aduodeciesAuskunftspflichten
15/19 BFE-D-8CD83401/283