Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 19 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.842-1/1/3
Für Travail.Suisse hingegen ist auch die Überprüfung des Eigenkapitals sinnvoll, denn die sEVU müssten ausreichend stabil sein, um auch im Krisenfall eine Überschuldung vermeiden zu können. Sie unterstützen nicht nur Mindestanforderungen für die Liquidität, sondern auch für das Eigenkapital. Auch ewz begrüsst ausdrücklich die Regelung zur Sicherstellung einer angemessenen Eigenkapitalisierung und Liquidität bei sEVU. Sie diene dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und stelle die Stabilität der sEVU sicher.
TI lehnt auch die Möglichkeit ab, dass der Bundesrat Mindestanforderungen an Liquidität und Verschuldungsgrad erlassen kann. Dem Bundesrat die Möglichkeit einzuräumen, per Verordnung Mindestanforderungen an Eigenkapital und Liquidität zu stellen, beurteilen auch EKZ als äussert kritisch. Der Bundesrat könne damit die Eigentümer zum unmittelbaren Einschiessen von Eigenkapital oder zur Bereitstellung von Liquidität in derzeit unvorhersehbarer Höhe verpflichten. Für BE sei nicht klar, ob etwaige Mindestanforderungen für alle sEVU gelten würden oder ob es individuelle Mindestanforderungen gäbe. Axpo beantragt sämtliche Mindestanforderungen, auch diejenige für Liquidität zu streichen. Die Einführung von branchenweiten Mindestanforderungen, falls einzelne Unternehmen den Anforderungen nicht entsprechen, wirkt sich als Kollektivstrafe aus. Solche Mindestanforderungen sind nicht kurzfristig umsetzbar, sondern würden ein sehr umfassendes Regelwerk mit unzähligen Definitionen bedingen. Zudem sind generelle Vorgaben für alle Unternehmen aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen nicht praktikabel umzusetzen. Auch für den VSE sollen die Mindestanforderungen an die Modelle oder die Liquidität im Bedarfsfall jeweils nur den betroffenen Einzelunternehmen, nicht aber allen sEVU auferlegt werden. Für ewz solle eine Mindestanforderung nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur und Rechnungslegung festgelegt werden. BKW und ETE würden im Bedarfsfall unternehmensspezifische Mindestanforderungen für Liquidität akzeptieren. Aus Sicht von aeesuisse sollten individuelle Liquiditätsvorgaben nur dann gemacht werden, wenn die sEVU ihren Aufgaben im Liquiditäts-Risikomanagement nicht gebührend nachkommen würden.
Die ElCom ist der Ansicht, dass von Anfang an fixe Mindestanforderungen für eine Eigenkapitalquote und einen Liquiditätsanteil definiert werden müssten, um das volkswirtschaftliche Risiko rasch und wirksam minimieren zu können. Aus Sicht der ElCom aber auch der sEVU sei es wichtig, dass mit Inkrafttreten der neuen Regulierung bekannt sei, welche Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital und die Liquidität konkret bestünden. Sei dies nicht der Fall, könnten entsprechende ElCom Verfügungen angefochten und damit die Wirksamkeit der Vorgaben verzögert werden. Bei der Bankenregulierung seien konkrete Vorgaben auf der Stufe Verordnung realisiert. Die ElCom beantragt somit, dass zumindest in der Verordnung bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes konkrete Vorgaben zum Eigenkapital und der Liquiditätsquote sowie zum Verschuldungsgrad der systemrelevanten Unternehmen gemacht werden. Auch die Mitte hält es für bedauerlich, dass nicht vorgesehen ist, dass direkt Mindestanforderungen für Liquidität und Eigenkapital festgelegt werden. Mit dieser Massnahme könnte besser sichergestellt werden, dass sEVU in Zukunft nicht mehr auf Finanzhilfen des Bundes angewiesen wären.
Die WEKO begrüsse es hingegen, dass auf Gesetzesstufe keine strikten Vorgaben in Bezug auf das Eigenkapital und die Liquidität von sEVU angedacht sind, sondern diese Mindestanforderungen nur bei Bedarf definiert werden. Es dürfe von den im Elektrizitätsbereich tätigen sEVU und insbesondere ihren grösstenteils staatlichen Eigentümerinnen erwartet werden, dass diese auch unter Berücksichtigung von Extremszenarien eigenverantwortlich die notwendigen finanziellen Mittel für ihren Geschäftsbetrieb sicherstellen würden.
Der VSE beantragt, die Vorgaben zur angemessenen Liquidität zu präzisieren. Um zu prüfen, ob die Liquidität ausreichend ist, sollen statistische Modelle zur Anwendung kommen. Die Szenarien sollen realistisch und in sich konsistent sein und sich daher auf historische Daten wie auch auf weitere schwerwiegende und plausible Ereignisse abstützen. Es kann nicht Ziel dieser Vorlage sein, alle theoretisch erdenkbaren Szenarien abdecken zu wollen. Auch für den SGB wäre es wünschenswert,
12/19 BFE-D-8CD83401/283