Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 19 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.842-1/1/3

systemkritisch, welches die Voraussetzungen selber erfüllt und direkt oder indirekt Kontrolle über alle anderen Unternehmen ausüben kann. Gibt es kein solches Unternehmen, dann gilt jenes als systemkritisch, welches direkt oder indirekt Kontrolle über sämtliche Unternehmen ausüben kann.

ECS beantragt die Meldepflicht zu streichen, vielmehr müsste man generell die Zusammenarbeit der sEVU mit der ElCom regeln.

Art. 9asexiesBefreiung bei gleichwertigen Massnahmen

RKGK, GL, GR und UR fordern für alle sEVU «gleichlange Spiesse» und beantragen diese Bestimmung zu streichen. Auch Axpo lehnt diesen Artikel ab, denn kantonale und kommunale Massnahmen könnten kaum «gleichwertig» zu den geplanten Bestimmungen auf Bundesebene sein. Solche Massnahmen würden insbesondere keine schweizweite Sicht mit Blick auf die Stabilität des Strommarktes einnehmen. Auch Travail.Suisse hofft, dass bezüglich Opt-Out-Regelung nicht zu viele Anträge auf Ausnahmen vom Geltungsbereich gestellt werden, um die Versorgungssicherheit und eine minimale Einheitlichkeit bei der Anwendung der Massnahmen so weit wie möglich zu gewährleisten.

Der SAB sei dieser Bestimmung hingegen wichtig. Die Eigner der drei grossen sEVU hätten somit alles Interesse, nun aktiv zu werden, so dass die vorgeschlagenen Anpassungen im Stromversorgungsgesetz auf Bundesebene letztlich gar nicht angewendet werden müssten. Auch ewz befürwortet die Opt-out-Klausel. Damit könne eine doppelte Regelung verhindert werden und Mehraufwände bei allen Beteiligten würden vermieden.

Aus Sicht der ElCom und ewz soll das UVEK und nicht die ElCom das Gesuch beurteilen und die Befreiung aussprechen. Weiter soll aus Sicht der ElCom, alternativ zu gleichwertigen Massnahmen auch die Bereitstellung genügender Liquidität genügen, um sich von den gesetzlichen Massnahmen zu befreien.

Aus Sicht von Primeo Energie würde dieser Artikel nur dann Sinn machen, wenn im Gesetz explizit weiter Finanzhilfen wie unter dem FiREG vorgesehen wären: Dann müsste der Bund im Notfall subsidiär nur bei denjenigen Unternehmen einspringen, welche nicht von der öffentlichen Hand gehalten würden.

Art. 9aseptiesBerufsverbot

BKW beantragt, dass die schweren Verstösse klar im Gesetz definiert werden. Gemäss Art. 1 des Strafgesetzbuchs dürfe eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stelle. Zudem seien in Art. 29 StromVG andere Strafbestimmungen ebenfalls detailliert beschrieben. ECS beantragt, den Artikel zu streichen.

Art. 9aoctiesSanktionen bei schweren Verstössen gegen die Vorgaben nach diesem Abschnitt

Die Höhe der Busse wird vielfach als zu hoch angeschaut. NE, TI, FDP, SVP, economiesuisse, metal.suisse, Alpiq, Axpo, AET, BKW, ETE, ewz, VSE, ECS, EIP und hkbb sprechen sich für eine Reduktion des Sanktionsbetrages aus. Laut AET, BKW, ewz und VSE, soll die Busse maximal 3 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich erzielten Jahresumsatzes im Strommarkt Schweiz entsprechen. Alpiq beantragt einen Deckel bei 10 Mio. CHF und keine Anbindung an den Umsatz. Eine Maximalstrafe solle zwar schmerzhaft sein, aber nicht gleichzeitig die Existenz eines sEVU bedrohen. Auch Axpo und ETE beantragen die Maximalstrafe nicht am Umsatz, sondern am Gewinn anzubinden. Der Umsatz sei bei einem Handelsunternehmen überproportional gross und damit keine geeignete Kennzahl für Sanktionen. Gemäss VSE sollten die Sanktionen zumindest auf den Umsatz im Strommarkt Schweiz beschränkt werden. NE merkt an, dass die Bussen unrealistisch hoch sind und die sEVU schwächen würden. Für TI fallen die Bussen auch zu hoch aus, sie schlagen vor anstatt 5% des in den letzten drei Jahren erzielten Umsatzes, nur 3% des Durchschnittumsatzes der letzten drei Jahre

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