Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 19 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.842-1/1/3

Volumen in verschiedene Bilanzgruppen liefert, auch den Vorgaben unterstellt. Aus Sicht der IWB ist der Regelungsansatz, lediglich auf angeblich systemrelevante Unternehmen zu fokussieren, nicht sachgerecht. Um im Krisenfall Stromlieferungen an Endverbraucher zu gewährleisten, müssten die Partnerwerke sowie das Gros der Stromlieferanten von den neuen Regelungen erfasst sein, wobei Abstufungen und Differenzierungen möglich seien. Die Eingreifschwelle von 600 MW werde diesem Anliegen nicht gerecht. SG fordert, die Unternehmensstruktur besser zu berücksichtigen.

Nach EnDK, AG, AR, AI, BL, FR, GE, GR, JU, OW, SH, SO, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH führe die Einführung eines Schwellenwerts in jedem Fall zu Wettbewerbsverzerrungen unter den Schweizer EVU. Ebenso entstünde eine Benachteiligung der betroffenen Unternehmen gegenüber den europäischen Unternehmen.

Travail.Suisse befürwortet die Ausweitung des Geltungsbereiches auf neue sEVU. IWB ist der Ansicht, dass die Schwellwerte tiefer als 600 MW sein sollten. Axpo und ETE beantragen die Kriterien Spitzenlast der Bilanzgruppe und installierte Kraftwerksleistung von 600 MW auf 200 MW zu senken. Die 600 MW entsprächen zwar in etwa dem Volumen, dass Swissgrid in den vergangenen Jahren als Regelleistung kontrahiert hätte, um Ausfälle kompensieren zu können. Jedoch könnte auch der Wegfall eines Marktteilnehmers mit weniger Leistung zu Problemen führen, insbesondere wenn dieser regional wichtig sei oder gleichzeitig weitere Ausfälle auftreten würden. Für ETE geht es hauptsächlich darum möglichst eine Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erreichen. Groupe E im Gegenteil sieht keine Rechtfertigung von den unter FiREG festgelegten Schwellenwerten von 1'200 MW, welche sich bewährt hätten, abzuweichen und fordert, bei der Ermittlung der Produktionskapazität den Anteil, welcher in die Grundversorgung fliesst, abzuziehen. Diese Produktion unterliege nicht den gleichen Risiken wie die Energie, die auf den Grosshandelsmärkten gehandelt würden. Auch NE und SG ist der Meinung, dass die Unternehmensstruktur zu berücksichtigen ist und zwischen sEVU unterschieden werden sollte, die ausschliesslich in der Stromerzeugung und im Stromhandel tätig sind, und solchen, die über Endkunden und, insbesondere über Kunden, in der Grundversorgung, verfügen.

Primeo Energie ist der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf indessen nur für die Risikosituation der Produzenten, nicht aber diejenige der Bilanzgruppenverantwortlichen ohne eigene Produktion geschrieben worden sei. Für diese bestünde das Risiko, dass ihre Vorlieferanten ausfallen könnten. Darüber hinaus seien nicht nur Produzenten Vorlieferanten, sondern auch Händler, die keine eigene Bilanzgruppe hätten. Ein Bilanzgruppenverantwortlicher ohne eigene Kraftwerksleistung sei schutzlos den Produzenten und allen Prognoseabweichungen ausgeliefert.

Für ewz und Groupe E soll sichergestellt werden, dass ein Bilanzgruppensplitting nicht zu einer Umgehung der Vorgaben genutzt werden könne.

Der DSV ist mit den Kriterien und Schwellenwerte einverstanden. Gemäss ihrer Einschätzung seien Verteilnetzbetreiber korrekterweise von diesen Bestimmungen nicht betroffen.

Die Mitte stellt sich die Frage, ob es in Anlehnung an die geplante Regelung für systemrelevante Banken sinnvoll wäre, auch Unternehmen mit komplexen Strukturen, die über grosse ausländische Tochtergesellschaften verfügen, über die sie die Kontrolle ausüben als systemrelevant einzustufen. Die Eigenkapitalanforderungen sollten für das Mutterunternehmen festgelegt werden, um das Risiko von Verlusten oder gar einer Insolvenz aufgrund der Geschäftstätigkeit seiner Tochterfirmen im In- und Ausland zu vermeiden.

In der Schweiz erfolgt ein wesentlicher Teil der Stromproduktion durch so genannte Partnerwerke. Die Gewährleistung eines Weiterbetriebs dieser Partnerwerke im Krisenfall ist für die Versorgungssicherheit der Schweiz von zentraler Bedeutung. Im vorliegenden Gesetzesentwurf ist diese verbreitete Gesellschaftsform nicht berücksichtigt. ewz empfiehlt diesen Umstand im Gesetzesentwurf zu berücksichtigen.

9/19 BFE-D-8CD83401/283