Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 19 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.842-1/1/3
Laut BE, economiesuisse, metal.suisse, BKW, Primeo Energie und hkbb sei klar festzulegen, welche Unternehmensstufe innerhalb einer Konzerngesellschaft von der vorliegenden Regulierung betroffen sei. Aus Sicht von BKW sei das zum Beispiel die BKW Energie AG und nicht die BKW AG, welche im erläuternden Bericht genannt werde. Für economiesuisse und hkbb scheine es sinnvoll, den Anwendungsbereich bei einem Unternehmen möglichst auf den Energiebereich zu beschränken. Tätigkeiten eines Unternehmens, wie bspw. Dienstleistungen in den Bereichen Gebäudetechnik, Infrastruktur und Engineering, sollten nicht unter die (finanzielle) Aufsicht und potentielle Einflussnahme der ElCom fallen, da solche Unternehmensteile keine eigenen Aktivitäten im Bereich der Energieproduktion oder -versorgung hätten. AET regt hingegen an, dass auch Unternehmensgruppen, welche die Kriterien erfüllen als sEVU gelten sollen.
Wie auch im FiREG vorgesehen, soll es laut ewz, Primeo Energie und VSE weiterhin Aufgabe des UVEK und nicht der ElCom sein, weitere Unternehmen als systemkritisch einzustufen.
Art. 9abisOrganisation und Risikomanagement
RKGK, GL, GR und UR fordern, diesen Artikel zu streichen oder dann auf das sachlich erwiesen zwingende Mass zu reduzieren. Es fehle ein konkreter Regelungsbedarf. Sie machen den Hinweis, dass für Aktiengesellschaften in Art. 725 OR für den Verwaltungsrat bereits Pflichten bei Kapitalverlust und drohender Überschuldung verankert seien. Es sei nicht zwingend, dass der Bundesrat in bereits geregelten Bereichen nochmals Vorgaben mache. Alpiq fügt hinzu, dass das gesetzlich vorgeschriebene interne Kontrollsystem (Art. 727 OR) auch bereits gelebt werde und Teil eines professionellen Risikomanagements sei. Axpo merkt an, dass, falls an der Änderung des StromVG festgehalten werden soll, die Anforderungen sich auf das Vorhandensein eines angemessenen Risikomanagements fokussieren und aus Gründen der Gleichbehandlung für alle relevanten Marktteilnehmer gelten sollten.
Da die Vorgaben im Zusammenhang mit dem Eigenkapital nicht zielführend seien, fordern BKW und VSE diese zu streichen. Alpiq schlägt vor beide Begriffe Eigenkapital und Liquidität zu streichen und nur vom Risikomanagement zu sprechen. Grundsätzlich wird gefordert, dass die Vorschriften auf ein verhältnismässiges Minimum zu beschränken seien, um damit nicht unnötige Kosten entstehen zu lassen.
Kritisch sieht die SP, dass sich der Bundesrat die alleinige Kompetenz einräumt, die näheren Anforderungen an die Organisation und das Risikomanagement der sEVU festzulegen. Die SP fordert, dass diese Vorgaben im StromVG enthalten sein sollen.
Die Mitte begrüsst diese Bestimmung explizit. EIP begrüsst die allgemeine Stossrichtung zum Aufbau eines angemessenen Risikomanagements.
Art. 9aterGewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
EnDK, AG, AR, AI, BL, FR, GE, GR, JU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH beantragen, den Artikel zu streichen. Es sei fraglich, ob es die Rolle des Bundesrates sei Anforderungsprofile zu erlassen. Die Mitte begrüsst hingegen diese Bestimmung explizit.
Die ElCom beantragt, dass, wie im erläuternden Bericht beschrieben, Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungsprofilen vorzusehen seien (Delegationsnorm).
Nach den Ausführungen von BKW solle sich das Gewährsprinzip wie andere Inhalte der Vorlage nur auf die «BKW Energie AG» beziehen. Die Konzerngesellschaft «BKW AG» sei nicht Ziel der Vorlage und benötige zudem auch fachliche Kompetenzen in anderen Sachbereichen als denjenigen der Energiewirtschaft. Andernfalls würde die Stabilität der Konzerngesellschaft gefährdet, was sich wiederum auf die «BKW Energie AG» auswirken und der Absicht der Vorlage widersprechen würde.
10/19 BFE-D-8CD83401/283