Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/3: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemrelevante Unternehmen) · 19 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.842-1/1/3
dass die erwähnten Kriterien für die Risikoszenarien im Gesetz festgeschrieben würden. Alpiq, BKW und ewz sind auch der Meinung, dass statistische Modelle zur Anwendung kommen sollen.
Gemäss economiesuisse, metal.suisse und hkbb sollen die sEVU zwischen ihren eigenen, von der Revisionsgesellschaft geprüften Risikoszenarien und Standard-Risikoszenarien der ElCom wählen können. Damit könnten Doppelspurigkeiten und somit unnötige Kosten vermieden werden. Im Sinne eines vereinfachten Verfahrens und um den Aufwand in Grenzen zu halten, fordern auch Alpiq und VSE, dass die ElCom Standard-Risikoszenarien zur Verfügung stellt. Den Unternehmen steht es frei, diese Standardszenarien zu wählen oder ihre eigenen (von der Revisionsgesellschaft geprüften) Szenarien anzuwenden. Da die Unternehmen sehr heterogen aufgestellt seien, wird es auch Unternehmen geben, welche per se Liquiditätsrisiken viel weniger ausgesetzt sind. Bei den Standard-Risikoszenarien soll aus Sicht des VSE der Bundesrat der ElCom auf Verordnungsstufe Eckwerte vorgeben. Auch SP sieht es kritisch, dass sich der Bundesrat die alleinige Kompetenz einräumt, die Modelle und Kriterien für die Beurteilung des Eigenkapitals und der Liquidität festzulegen. Sie fordern, dass diese Vorgaben im StromVG enthalten sein sollen. VD erscheint die dem Bundesrat eingeräumte Kompetenz, die Mindestanforderungen an die Liquidität auf dem Verordnungsweg festzulegen, übertrieben.
Weiter fordern der Alpiq, Axpo, AET, BKW, ewz und VSE dass die Modelle nur von einer Prüfgesellschaft geprüft werden sollen und nicht auch noch von der ElCom. Die Stromversorger haben bereits heute höchstes Interesse, ihr Risikomanagement umfassend auszugestalten und laufend zu optimieren. Die vorliegende Regulierung erhöht demgegenüber v.a. die Transparenz gegenüber den Behörden. Für dieses Ziel wären aber grundsätzlich effizientere Ansätze denkbar, wie ein Reporting der Liquiditätssituation anstatt Prüfung einzelner Modelle. Axpo gibt zudem zu verstehen, dass Marktteilnehmer mit umfassendem Risikomanagement nicht nur mit einzelnen, sondern mit zahlreichen Modellen und Analysen arbeiten würden. Sie würden dabei auch nicht nur einzelne Szenarien berücksichtigen, sondern u.a. verschiedene Wahrscheinlichkeitsverteilungen, die unzählige Szenarien abbilden würden und miteinander verknüpft seien. Der Versuch, diese Modelle in ihrer Gesamtheit durch die Aufsichtsbehörde zu überprüfen, wäre von der Komplexität her kaum zu bewerkstelligen und könnte zu falschen Schlüssen führen.
Um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Angemessenheit des Eigenkapitals und der Liquidität zu ziehen fordert die ElCom, dass neben den Modellen auch Stresstest durch die sEVU entwickelt werden und, dass, anstelle einer Prüfbestätigung, die Ergebnisse der Prüfung durch die jeweiligen Prüfgesellschaften der ElCom jährlich zur Prüfung vorgelegt werden sollen. Weiter beantragt die ElCom, dass sie auch für Stresstests Standard-Risikoszenarien definieren könne.
Der VSE beantragt einen neuen Absatz 6: Die Modelle, die Risikoszenarien, die Berichte zur Liquidität und die Prüfbestätigungen sowie die darin enthaltenen Daten, die der ElCom zur Verfügung gestellt werden, müssten mit der höchsten Vertraulichkeit behandelt werden und sollen den Charakter von «Geschäftsgeheimnissen» (Art. 4 bzw. 7 BGÖ) haben. Auch BKW beantragt, dass die ElCom die Modelle, Risikoszenarien und Prüfberichte sowie jegliche Daten mit organisatorischen und technischen Mitteln vor unberechtigtem Zugriff zu schützen habe.
In einem neuen Absatz fordert die ElCom eine rollende Liquiditätsplanung. Dies sei die Voraussetzung für ein umfassendes, vorausschauendes Liquiditätsmonitoring. Weiter beantragt sie, monatlich anhand der von den sEVU übermittelten Ergebnissen aus den Modellen sowie den Liquiditäts- und Eigenmittelplänen überprüfen zu können, ob das Eigenkapital und die Liquidität angemessen seien. Der Bundesrat soll auch die Anforderungen an die Stresstest festlegen.
Art. 9aquinquiesMeldepflicht
BKW verweist auf die Problematik der Definition eines Unternehmens. Erfüllen mehrere Unternehmen innerhalb eines Konzerns die Voraussetzungen hinsichtlich Systemrelevanz gilt jenes Unternehmen als
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