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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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Sinne von Unterabsatz A (4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US‑meldepflichtiges Konto identifiziert worden ist, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US‑meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.

D. Erweiterte Überprüfungsverfahren für vorbestehende Individualkonten mit einem Saldo oder Wert von mehr als USD 1 000 000 am Bestimmungstag oder am 31. Dezember des auf den Bestimmungstag folgenden Jahres oder irgendeines Folgejahres („Konten von hohem Wert“)

1. Elektronischer Datensuchlauf. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss die von ihm gehaltenen elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien überprüfen.

2. Durchsuchung physischer Unterlagen. Wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbestände des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts Felder für und Angaben über alle in Unterabsatz D (3) dieses Abschnitts umschriebenen Informationen enthalten, ist keine weitere Durchsuchung physischer Unterlagen erforderlich. Wenn die elektronischen Datenbestände nicht alle diese Informationen enthalten, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut bei einem Konto mit hohem Wert auch die bestehende Kundenstammdatei und, soweit nicht in der Kundenstammdatei enthalten, die nachfolgenden zum Konto gehörenden und in den letzten fünf Jahren beschafften Unterlagen auf die in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien überprüfen:

a) die neuesten Urkundenbeweise, die im Zusammenhang mit dem Konto erhoben worden sind;

b) den neuesten Kontoeröffnungsvertrag oder die neueste Kontoeröffnungsdokumentation;

c) die neueste Dokumentation, die von dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut im Rahmen von AML/KYC-Verfahren oder für andere regulatorische Zwecke beschafft worden ist;

d) jede gegenwärtig in Kraft stehende Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung; und

e) jeden gegenwärtig in Kraft stehenden Dauerauftrag betreffend die Überweisung von Geldern.

3. Ausnahmen, wenn die Datenbestände genügend Informationen enthalten. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, gemäss Unterabsatz D (2) dieses Abschnitts physische Unterlagen zu durchsuchen, wenn seine elektronischen Datenbestände folgende Angaben enthalten:

a) die Nationalität oder die Ansässigkeit des Kontoinhabers;

b) die beim rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gegenwärtig aktenkundige Wohn- und Zustelladresse;

c) sofern vorhanden, die beim rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gegenwärtig aktenkundige(n) Telefonnummer(n);