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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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B. Zu überprüfende Geschäftskonten. Ein vorbestehendes Geschäftskonto, das am Bestimmungstag einen Saldo oder einen Wert von mehr als USD 250 000 aufweist, sowie ein vorbestehendes Geschäftskonto, dessen Saldo am Bestimmungstag USD 250 000 zwar nicht übersteigt, das aber am 31. Dezember des auf den Bestimmungstag folgenden Jahres oder eines Folgejahres einen Saldo oder Wert von mehr als USD 1 000 000 übersteigt, muss nach den Vorschriften von Absatz D dieses Abschnitts überprüft werden.

C. Meldepflichtige Geschäftskonten. Von den in Absatz B dieses Abschnitts bezeichneten vorbestehenden Geschäftskonten müssen nur diejenigen Konten als US-meldepflichtige Konten behandelt werden, die von einem oder mehreren Rechtsträgern, die spezifizierte US-Personen sind, oder von passiven NFFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, gehalten werden.

D. Überprüfungsvorschriften für die Identifikation meldepflichtiger Geschäftskonten. Für vorbestehende Geschäftskonten im Sinne von Absatz B dieses Abschnitts muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für die Feststellung, ob das Konto von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen, von passiven NFFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, oder von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten wird, die folgenden Überprüfungshandlungen vornehmen:

1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine spezifizierte US-Person ist.

a) Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Pflege der Kundenbeziehung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschaffter Informationen) zwecks Feststellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Kontoinhaber eine US-Person ist. In diesem Zusammenhang gelten ein in den Vereinigten Staaten gelegener Ort der Errichtung oder Gründung oder eine US-Adresse als Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kontoinhaber eine US-Person ist.

b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber eine US-Person ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-meldepflichtiges Konto behandeln, es sei denn, es erhalte vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder W-9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen) oder es stelle aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber nicht eine spezifizierte US‑Person ist.

2. Feststellung, ob ein nichtamerikanischer Rechtsträger ein Finanzinstitut ist.

a) Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Pflege der Kundenbeziehung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschaffter Informationen) zwecks Feststellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Kontoinhaber ein Finanzinstitut ist.

b) Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber ein Finanzinstitut ist, oder das rapportierende schweizerische Finanzinstitut verifiziert die Global Intermediary Identification Number des Kontoinhabers auf der veröffentlichten FFI-Liste des IRS, so handelt es sich bei dem Konto nicht um ein USmeldepflichtiges Konto.