Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten
Sofern sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut entweder in Bezug auf alle vorbestehenden Individualkonten oder separat in Bezug auf eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten nicht anderweitig entscheidet, sofern eine solche Wahlmöglichkeit in den Ausführungsbestimmungen der Schweiz vorgesehen ist, müssen die folgenden vorbestehenden Individualkonten nicht überprüft, identifiziert oder als US-meldepflichtige Konten gemeldet werden:
1. Ein vorbestehendes Individualkonto, das am Bestimmungstag einen Saldo oder Wert von nicht mehr als USD 50 000 aufweist. Unterabsatz E (2) dieses Abschnitts bleibt vorbehalten.
2. Ein vorbestehendes Individualkonto, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder ein Rentenversicherungsvertrag ist und das am Bestimmungstag einen Saldo oder Wert von USD 250 000 oder weniger aufweist. Unterabsatz E (2) dieses Abschnitts bleibt vorbehalten.
3. Ein vorbestehendes Individualkonto, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag oder ein Rentenversicherungsvertrag ist, sofern Gesetze oder Ausführungsbestimmungen der Schweiz oder der Vereinigten Staaten den Verkauf eines solchen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder Rentenversicherungsvertrags an in den Vereinigten Staaten ansässige Personen wirksam verhindern (beispielsweise wenn das betreffende Finanzinstitut über keine nach amerikanischem Recht erforderliche Registrierung verfügt, und wenn schweizerische Gesetze für solche Versicherungsprodukte, die von in der Schweiz ansässigen Personen gehalten werden, eine Meldung oder einen Steuerabzug verlangen).
4. Ein Einlagenkonto mit einem Saldo von USD 50 000 oder weniger.
B. Überprüfungsverfahren in Bezug auf vorbestehende Individualkonten mit einem
Saldo oder Wert am Bestimmungstag von mehr als USD 50 000 (USD 250 000 für rück-
kaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge), aber nicht mehr als USD 1 000 000 («Konten mit niedrigerem Wert»)
1. Elektronischer Datensuchlauf. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss die von ihm gehaltenen elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der folgenden US-Indizien überprüfen:
a) Identifikation des Kontoinhabers als US-Staatsbürger oder als in den Vereinigten Staaten ansässige Person;
b) unzweideutiger Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten;
c) gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten (einschliesslich eines US-Postfachs);
d) gegenwärtige US-Telefonnummer;
e) ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto;
f) eine gegenwärtig geltende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung