Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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zugunsten einer Person mit US-Adresse; oder

g) ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse, welche die einzige Adresse ist, über die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für den Kontoinhaber verfügt. Bei einem vorbestehenden Individualkonto mit niedrigerem Wert gilt ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse ausserhalb der Vereinigten Staaten nicht als US-Indiz.

2. Werden bei der elektronischen Suche keine der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts aufgeführten US-Indizien festgestellt, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis bei diesem Konto eine Änderung der Umstände eintritt, die dazu führt, dass dem Konto mindestens ein US-Indiz zugeordnet wird, oder das Konto zu einem Konto mit hohem Wert im Sinne von Absatz D dieses Abschnitts wird.

3. Werden bei der elektronischen Suche ein oder mehrere US-Indizien im Sinne von Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts festgestellt oder tritt eine Änderung der Umstände ein, die dazu führt, dass dem Konto mindestens ein US-Indiz zugeordnet wird, so muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-meldepflichtiges Konto betrachten, sofern es sich nicht für die Anwendung des Unterabsatzes B (4) dieses Abschnitts entscheidet und eine der dort genannten Ausnahmen auf dieses Konto zutrifft.

4. Auch wenn nach Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts US-Indizien gefunden werden, muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ein Konto in den nachstehenden Fällen nicht als US-meldepflichtiges Konto behandeln:

a) Wenn die Kundeninformationen einen unzweideutigen Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft, oder diese früher überprüft und in ihrem Besitz hat:

(1) eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch in den Vereinigten Staaten ansässig ist (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen);

(2) einen nichtamerikanischen Pass oder einen anderen behördlich ausgestellten Ausweis, der beweist, dass der Kontoinhaber die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Staats als der Vereinigten Staaten besitzt; und

(3) eine Kopie der Bescheinigung über den Verlust der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten oder eine nachvollziehbare Erklärung für:

(a) den Grund, weshalb der Kontoinhaber trotz Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft keine solche Bescheinigung besitzt; oder

(b) den Grund, weshalb der Kontoinhaber bei Geburt die US-Staatsbürgerschaft nicht erhielt.

b) Wenn die Kundeninformationen des Kontoinhabers eine gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten oder als einzige Telefonnummer im Zusammenhang mit dem Konto eine oder mehrere US-Telefonnummern