Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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Schweiz vorgesehen ist, müssen die folgenden neuen Individualkonten nicht überprüft, identifiziert oder als US-meldepflichtige Konten gemeldet werden:
1. Ein Einlagenkonto, es sei denn, der Saldo übersteigt am Ende eines Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode USD 50 000;
2. Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag, es sei denn, der Rückkaufswert übersteigt am Ende eines Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode USD 50 000.
B. Andere neue Individualkonten. Bei nicht in Absatz A dieses Abschnitts umschriebenen neuen Individualkonten muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut bei Kontoeröffnung (oder innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Konto die Voraussetzungen von Absatz A dieses Abschnitts nicht mehr erfüllt) eine Eigenerklärung beschaffen, die Teil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und die es dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut erlaubt zu bestimmen, ob der Kontoinhaber steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist (ein US-Staatsbürger gilt für diese Zwecke als steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig, selbst wenn er auch in einer anderen Jurisdiktion steuerlich ansässig ist). Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss ausserdem gestützt auf die im Rahmen der Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschliesslich der im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften Dokumentation, die Plausibilität einer solchen Eigenerklärung bestätigen.
1. Ergibt die Eigenerklärung, dass der Kontoinhaber steuerlich in den USA ansässig ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als USmeldepflichtiges Konto behandeln und vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W‑9 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen) einfordern, die dessen US-TIN einschliesst.
2. Ändern sich bei einem neuen Individualkonto die Umstände in einer Weise, die dazu führt, dass das rapportierende schweizerische Finanzinstitut weiss oder annehmen muss, dass die ursprüngliche Eigenerklärung unzutreffend oder unzuverlässig ist, kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht darauf berufen und muss eine gültige Eigenerklärung beschaffen, aus der hervorgeht, ob der Kontoinhaber ein US-Staatsbürger oder steuerlich in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht in der Lage, eine solche gültige Eigenerklärung zu beschaffen, muss es das Konto als US-meldepflichtiges Konto behandeln.
IV. Vorbestehende Geschäftskonten
Die folgenden Regeln und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von USmeldepflichtigen Konten und Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten unter den vorbestehenden, von Rechtsträgern gehaltenen Konten («vorbestehende Geschäftskonten»).
A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Geschäftskonten. Sofern sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut entweder in Bezug auf alle vorbestehenden Geschäftskonten oder separat in Bezug auf eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten nicht anderweitig entscheidet, sofern eine solche Wahlmöglichkeit in den Ausführungsbestimmungen der Schweiz vorgesehen ist, müssen vorbestehende Geschäftskonten, deren Saldo oder Wert USD 250 000 am Bestimmungstag nicht übersteigt, nicht überprüft, identifiziert oder als US-meldepflichtige Konten gemeldet werden, bis der Saldo oder Wert USD 1 000 000 übersteigt.