Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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d) ob ein Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein anderes Konto (einschliesslich auf ein Konto bei einer anderen Zweigniederlassung des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts oder bei einem anderen Finanzinstitut) besteht;

e) ob für den Kontoinhaber gegenwärtig ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse gilt; und

f) ob für das Konto eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung besteht.

4. Erkundigung beim Kundenverantwortlichen über tatsächliche Kenntnisse. Zusätzlich zur oben beschriebenen Suche in elektronischen Datensätzen und physischen Unterlagen muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut die einem Kundenverantwortlichen zugewiesenen Konten von hohem Wert (einschliesslich der mit diesen Konten zusammengefassten Finanzkonten) als US-meldepflichtige Konten betrachten, wenn dem Kundenverantwortlichen tatsächlich bekannt ist, dass der Kontoinhaber eine spezifizierte US-Person ist.

5. Folge der Entdeckung von US-Indizien

a) Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine der in Unterabsatz B (1) aufgeführten US-Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabsatz D (4) dieses Abschnitts als Konto einer spezifizierten US-Person identifiziert, sind keine weiteren Massnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Umstände eintritt, die dazu führt, dass dem Konto mindestens ein US-Indiz zugeordnet wird.

b) Werden bei der oben beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert ein oder mehrere US-Indizien nach Unterabsatz B (1) festgestellt oder tritt anschliessend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto mindestens ein US-Indiz zugeordnet wird, so muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-meldepflichtiges Konto betrachten, sofern es sich nicht entscheidet, Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts anzuwenden und eine der dort genannten Ausnahmen auf dieses Konto zutrifft.

c) Jedes vorbestehende Individualkonto, mit Ausnahme eines Einlagenkonto im Sinne von Unterabsatz A (4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US‑meldepflichtiges Konto identifiziert worden ist, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US‑meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.

E. Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend Konten mit hohem Wert

1. Ist ein vorbestehendes Individualkonto am Bestimmungstag ein Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto innert eines Jahres ab dem Bestimmungstag abschliessen.

2. Ist ein vorbestehendes Individualkonto am Bestimmungstag kein Konto mit hohem Wert, wird aber am 31. Dezember des auf den Bestimmungstag folgenden Jahres oder irgendeines Folgejahres zu einem Konto mit hohem Wert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto innert sechs Monaten nach dem 31. Dezember