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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft, oder diese früher überprüft und in ihrem Besitz hat:

(1) eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch in den Vereinigten Staaten ansässig ist (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen); und

(2) einen Urkundenbeweis gemäss Absatz D von Abschnitt IV dieses Anhangs I, der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt.

c) Wenn die Kundeninformationen einen Dauerauftrag, Gelder auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto zu überweisen, enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft, oder diese früher überprüft und in ihrem Besitz hat:

(1) eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch in den Vereinigten Staaten ansässig ist (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen); und

(2) einen Urkundenbeweis gemäss Absatz D von Abschnitt IV dieses Anhangs I, der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt.

d) Wenn die Kundeninformationen des Kontoinhabers eine aktuell geltende Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung zugunsten einer Person mit US-Adresse, ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse als einzige identifizierte Adresse des Kontoinhabers, oder eine oder mehrere US-Telefonnummern (neben einer mit dem Konto verbundenen nichtamerikanischen Telefonnummer) enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft, oder diese früher überprüft und in ihrem Besitz hat:

(1) eine Eigenerklärung, wonach der Kontoinhaber weder US-Staatsbürger ist noch in den Vereinigten Staaten ansässig ist (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen); oder

(2) Beweisunterlagen gemäss Absatz D von Abschnitt VI dieses Anhangs I, der den nichtamerikanischen Status des Kontoinhabers belegt.

C. Zusätzliche Verfahrensbestimmungen betreffend vorbestehende Individualkonten mit niedrigerem Wert

1. Die Überprüfung vorbestehender Individualkonten mit niedrigerem Wert auf US‑Indizien muss innert zwei Jahren ab dem Bestimmungstag abgeschlossen sein.

2. Ändern sich bei einem vorbestehenden Individualkonto mit niedrigerem Wert die Umstände in einer Weise, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-meldepflichtiges Konto behandeln, ausser wenn Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts Anwendung findet.

3. Jedes vorbestehende Individualkonto, mit Ausnahme eines Depositenkontos im