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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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Anhang I

SORGFALTSPFLICHTEN BEI DER IDENTIFIKATION UND DER MELDUNG VON US-MELDEPFLICHTIGEN KONTEN UND ZAHLUNGEN AN GEWISSE NICHTTEILNEHMENDE FINANZINSTITUTE

I. Allgemeines

A. Die Schweiz verpflichtet rapportierende schweizerische Finanzinstitute, zur Identifizierung von US-meldepflichtigen Konten und von Konten nichtteilnehmender Finanzinstitute die in diesem Anhang I enthaltenen Sorgfaltspflichten anzuwenden.

B. Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:

1. Alle Dollarbeträge sind in US-Dollar und beziehen sich auch auf deren Gegenwert in anderen Währungen.

2. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, wird der Saldo oder Wert eines Kontos am letzten Tag des Kalenderjahrs oder einer anderen geeigneten Meldeperiode ermittelt.

3. Ist nach diesem Anhang I eine Saldo- oder Wertgrenze am Bestimmungstag zu ermitteln, so wird der betreffende Saldo oder Wert an diesem Datum oder am letzten Tag der Meldeperiode, der unmittelbar vor dem Bestimmungstag endet, ermittelt, und ist nach diesem Anhang I eine Saldo- oder Wertgrenze am letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so wird der betreffende Saldo oder Wert am letzten Tag des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode ermittelt.

4. Vorbehaltlich von Unterabsatz E (1) von Abschnitt II dieses Anhangs I wird ein Konto ab dem Datum, an dem es aufgrund der Sorgfaltspflichten nach diesem Anhang I als US-meldepflichtiges Konto identifiziert worden ist, als solches behandelt.

5. Soweit nicht anders bestimmt, sind Informationen über ein US-meldepflichtiges Konto jährlich im Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, auf das sich die Informationen beziehen, zu melden.

C. Alternativ zu den in den einzelnen Abschnitten dieses Anhangs I beschriebenen Verfahren kann die Schweiz rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten gestatten, anhand der in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschriebenen Verfahren festzustellen, ob ein Konto ein US-meldepflichtiges Konto oder ein Konto eines nichtteilnehmenden Finanzinstituts ist. Die Schweiz kann rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten gestatten, diese Wahlmöglichkeit einzeln für jeden Abschnitt dieses Anhangs I entweder in Bezug auf alle betroffenen Finanzkonten oder separat in Bezug auf eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten (z. B. nach Geschäftszweig oder Ort der Kontoführung) auszuüben.

II. Vorbestehende Individualkonten

Die folgenden Regeln und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von USmeldepflichtigen Konten unter den vorbestehenden, von natürlichen Personen gehaltenen Konten («vorbestehende Individualkonten»).