Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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des Kalenderjahres, in dem das Konto ein Konto mit hohem Wert wurde, abschliessen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-meldepflichtiges Konto identifiziert, so muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als US-meldepflichtiges Konto identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.
3. Sobald ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das in Absatz D dieses Abschnitts umschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für ein Konto mit hohem Wert durchführt, muss es dieses Verfahren für das gleiche Konto mit hohem Wert in den Folgejahren nicht erneut durchführen, mit Ausnahme der Erkundigung beim Kundenverantwortlichen im Sinne von Unterabsatz D (4) dieses Abschnitts.
4. Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Umstände ein, die dazu führt, dass dem Konto mindestens ein in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts beschriebenes US-Indiz zugeordnet wird, so muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-meldepflichtiges Konto betrachten, sofern es sich nicht entscheidet, Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts anzuwenden und eine der dort genannten Ausnahmen auf dieses Konto zutrifft.
5. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut muss Verfahren einsetzen, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kundenverantwortlicher jede Änderung der Umstände bei einem Konto identifiziert. Wird ein Kundenverantwortlicher beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postanschrift in den Vereinigten Staaten hat, so muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die neue Anschrift als eine Änderung der Umstände betrachten und, sofern es sich entscheidet, Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts anzuwenden, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber beschaffen.
F. Vorbestehende Individualkonten, die zu bestimmten anderen Zwecken dokumen-
tiert worden sind
Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das zuvor von einem Kontoinhaber Unterlagen erhalten hat, anhand derer der Kontoinhaber als nicht US-Staatsbürger sowie als nicht in den Vereinigten Staaten ansässige Person identifiziert wurde, um den Verpflichtungen im Rahmen einer Vereinbarung mit dem IRS über qualifizierte Intermediäre, über den Steuerabzug ausländischer Personengesellschaften oder ausländischer Trusts nachzukommen oder um die Verpflichtungen gemäss Chapter 61 des Title 26 des United States Code zu erfüllen, ist nicht verpflichtet, die in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts in Bezug auf Konten mit niedrigerem Wert oder die in den Unterabsätzen D (1) bis D (3) dieses Abschnitts in Bezug auf Konten mit hohem Wert beschriebenen Verfahren durchzuführen.
III. Neue Individualkonten
Die folgenden Regeln und Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifizierung von USmeldepflichtigen Konten unter den Finanzkonten natürlicher Personen, die nach dem Bestimmungstag eröffnet werden («neue Individualkonten»).
A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten. Sofern sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut entweder in Bezug auf alle neuen Individualkonten oder separat in Bezug auf eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten nicht anderweitig entscheidet, sofern eine solche Wahlmöglichkeit in den Ausführungsbestimmungen der