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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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USD 50 000 auf, wobei in Bezug auf die Zusammenrechnung von Konten und die Währungsumrechnung die in Anhang I beschriebenen Regeln zur Anwendung gelangen; und

3. das Finanzinstitut weist in seiner Bilanz Aktiven in Höhe von nicht mehr als USD 50 Millionen aus, und das Finanzinstitut und sämtliche verbundenen Rechtsträger weisen in ihrer konsolidierten oder kombinierten Bilanz Gesamtaktiven von nicht mehr als USD 50 Millionen aus.

D. Qualifizierter Aussteller von Kreditkarten

Ein schweizerisches Finanzinstitut, das alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

1. Das Finanzinstitut ist nur deshalb ein Finanzinstitut, weil es ein Aussteller von Kreditkarten ist, der Einlagen nur dann entgegennimmt, wenn diese in Form einer Zahlung erfolgen, die ein Kunde über den in Bezug auf die Karte fälligen Saldo hinaus leistet, und die zu viel geleistete Zahlung nicht unmittelbar an den Kunden zurückerstattet wird; und

2. bis zum Bestimmungstag oder bis zu dem Datum, an dem sich das Finanzinstitut auf die Behandlung als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes D beruft, je nachdem, was später eintritt, führt das Finanzinstitut Richtlinien und Verfahren ein, um entweder Kundeneinlagen in Höhe von mehr als USD 50 000 zu verhindern, oder um sicherzustellen, dass Kundeneinlagen von mehr als USD 50 000 innerhalb von 60 Tagen an den Kunden zurückerstattet werden, wobei in beiden Fällen die in Anhang I dargelegten Regeln für die Zusammenrechnung von Konten und die Währungsumrechnung anwendbar sind. Zu diesem Zweck bezieht sich eine Kundeneinlage nicht auf Guthaben in Höhe strittiger Abbuchungen, schliesst jedoch Guthaben aus Warenrückgaben ein.

E. Nicht gewinnstrebige Organisationen, die in der Schweiz zu religiösen, gemeinnützigen,

erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken errichtet und geführt werden und die aufgrund dieser Zweckbestimmung in der Schweiz von der Besteuerung auf dem Einkommen befreit sind.

F. Aufgrund von Artikel 712l Absatz 2 ZGB errichtete Stockwerkeigentümergemeinschaften.

IV. Investment-Unternehmen, welche als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute zu behandeln sind, und andere besondere Vorschriften

Die in den Absätzen A bis E dieses Abschnitts umschriebenen Finanzinstitute sind nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute, die im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute zu behandeln sind. Darüber hinaus enthält Absatz F besondere Vorschriften für Investment-Unternehmen.

A. Ein Trust, der ein schweizerisches Finanzinstitut ist, sofern mindestens einer seiner Treu-

händer ein rapportierendes US-Finanzinstitut, ein nach Modell 1 rapportierendes ausländisches Finanzinstitut oder ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut ist und mindestens einer dieser Treuhänder sämtliche Informationen meldet, die nach diesem Abkommen gemeldet werden müssten, wenn der Trust ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut wäre (einschliesslich durch Befolgen der anwendbaren Registrierungsanforderungen auf der IRS FATCA Registrierungswebsite).