Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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Kunden oder Kontoinhaber von ausserhalb der Schweiz angeworben hat, nur weil es (a) eine Internetseite betreibt, vorausgesetzt dass auf dieser Internetseite nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Finanzinstitut Finanzkonten oder Dienstleistungen für nicht ansässige Personen anbietet, und sich nicht anderweitig an US-Kunden oder Kontoinhaber richtet oder um diese wirbt; oder (b) in Printmedien oder in einem Radio- oder Fernsehsender Werbung schaltet, welche hauptsächlich in der Schweiz, jedoch gelegentlich auch in anderen Ländern verbreitet oder ausgestrahlt wird, vorausgesetzt, dass in dieser Werbung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Finanzinstitut Finanzkonten oder Dienstleistungen für nicht ansässige Personen anbietet, und sich das Finanzinstitut nicht anderweitig an US-Kunden oder Kontoinhaber richtet oder um diese wirbt;
4. das Finanzinstitut muss nach dem Recht der Schweiz verpflichtet sein, ansässige
Kontoinhaber zu identifizieren, um entweder Informationen zu übermitteln oder Steuern in Bezug auf Finanzkonten, die von ansässigen Personen gehalten werden, einzubehalten oder um die Sorgfaltspflichten der Schweiz im Bereich der Geldwäschereiprävention zu erfüllen;
5. wertmässig müssen mindestens 98 Prozent der am letzten Tag des vorhergehenden
Kalenderjahres durch das Finanzinstitut geführten Finanzkonten von in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen (einschliesslich dort ansässigen Rechtsträgern) gehalten werden;
6. am Bestimmungstag oder an dem Datum (wie in Anhang I festgelegt), an welchem
das Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes A beruft, je nachdem, was später eintritt, muss das Finanzinstitut über Richtlinien und Verfahren verfügen, die mit denjenigen in Anhang I übereinstimmen, um zu verhindern, dass das Finanzinstitut einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut ein Finanzkonto zur Verfügung stellt, und um zu überwachen, ob das Finanzinstitut Finanzkonten für nicht in der Schweiz ansässige spezifizierte US-Personen (einschliesslich US-Personen, welche im Zeitpunkt der Eröffnung des Finanzkontos in der Schweiz ansässig waren aber in der Folge nicht mehr in der Schweiz sind) oder für einen passiven NFFE, dessen beherrschende Personen in den Vereinigten Staaten ansässig oder US-Staatsbürger und nicht in der Schweiz ansässig sind, eröffnet oder führt;
7. diese Richtlinien und Verfahren müssen vorsehen, dass, wenn ein Finanzkonto iden-
tifiziert wird, das von einer nicht in der Schweiz ansässigen spezifizierten US-Person oder von einem passiven NFFE mit beherrschenden Personen, die in den Vereinigten Staaten ansässig oder US-Staatsbürger und nicht in der Schweiz ansässig sind, gehalten wird, das Finanzinstitut dieses Finanzkonto melden muss, wie es erforderlich wäre, wenn das Finanzinstitut ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut wäre (einschliesslich durch Befolgen der anwendbaren Registrierungsanforderungen auf der IRS FATCA Registrierungswebsite), oder dieses Finanzkonto schliessen muss;
8. das Finanzinstitut muss jedes vorbestehende Konto, welches von einer nicht in der
Schweiz ansässigen Person oder von einem Rechtsträger gehalten wird, gemäss den in Anhang I beschriebenen und auf vorbestehende Konten anwendbaren Verfahren überprüfen, um US-meldepflichtige Konten oder von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehaltene Finanzkonten zu identifizieren, und muss dieses Finanzkonto nach den gleichen Vorgaben melden, wie sie auf ein rapportierendes schweizerisches Fi-