Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage
und als befreite Nutzungsberechtigte im Sinne von Sections 1471 und 1472 des U.S. Internal Revenue Code zu behandeln.
A. Der Vorsorge dienende Einrichtungen
1. Jede Vorsorgeeinrichtung oder andere Vorsorgeform, die gestützt auf die Artikel 48– 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Artikel 89a Absatz 6 oder 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) oder Artikel 331 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) in der Schweiz errichtet sind;
2. Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 4 des Freizügigkeitsgesetzes [FZG]) und Art. 10 der Freizügigkeitsverordnung [FZV]);
3. die Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG);
4. der Sicherheitsfonds (Art. 56–59 BVG);
5. Einrichtungen der anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG (Säule 3a);
6. Anlagestiftungen (Art. 53g–53k BVG), sofern sämtliche an der Anlagestiftung Beteiligten in diesem Absatz II.A aufgeführte Pensionseinrichtungen oder andere Vorsorgeformen sind.
B. Vollständig im Eigentum befreiter Nutzungsberechtigter stehendes Investment-Un-
ternehmen.
Ein Rechtsträger, welcher allein aufgrund seiner Eigenschaft als Investment-Unternehmen ein schweizerisches Finanzinstitut ist, soweit es sich bei jedem direkten Inhaber einer Eigenkapitalbeteiligung am Rechtsträger um einen befreiten Nutzungsberechtigten und bei jedem direkten Fremdkapitalgeber des Rechtsträgers um eine Depotbank (in Bezug auf an einen solchen Rechtsträger gewährte Darlehen) oder um einen befreiten Nutzungsberechtigten handelt.
III. Kleine Finanzunternehmen oder solche von beschränkter Tragweite, welche als FATCA-
konform erachtete ausländische Finanzinstitute zu behandeln sind
Die nachstehenden Finanzinstitute sind nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute, die im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute zu behandeln sind.
A. Finanzinstitute mit Lokalkundschaft
Ein Finanzinstitut, das alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
1. Das Finanzinstitut muss in der Schweiz nach schweizerischem Recht als Finanzinstitut zugelassen und reguliert sein;
2. das Finanzinstitut darf keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb der Schweiz haben. Ein Standort, für welchen nicht öffentlich geworben wird und von welchem aus das Finanzinstitut lediglich administrative Hilfsfunktionen ausübt, gilt nicht als feste Geschäftseinrichtung im Sinne dieses Absatzes;
3. das Finanzinstitut darf nicht aktiv Kunden oder Kontoinhaber ausserhalb der Schweiz anwerben. Zu diesem Zweck wird nicht davon ausgegangen, dass ein Finanzinstitut