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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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nanzinstitut anwendbar wären (einschliesslich durch Befolgen der anwendbaren Registrierungsanforderungen auf der IRS FATCA Registrierungswebsite), oder dieses Finanzkonto schliessen;

9. jeder verbundene Rechtsträger des Finanzinstituts, der ein Finanzinstitut ist, muss

in der Schweiz gegründet oder errichtet worden sein und, mit Ausnahme verbundener Rechtsträger, welche der Vorsorge dienende Einrichtungen im Sinne des Absatzes A des Abschnitts II dieses Anhangs II sind, die Anforderungen gemäss diesem Absatz A erfüllen; und

10. das Finanzinstitut darf keine Richtlinien oder Praktiken haben, die zu einer Benach-

teiligung hinsichtlich der Eröffnung oder Führung von Finanzkonten für in der Schweiz ansässige natürliche Personen, die spezifizierte US-Personen sind, führen.

B. Lokale Bank

Ein Finanzinstitut, das alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

1. Das Finanzinstitut ist ausschliesslich als (nach Schweizer Recht zugelassene und re-

gulierte) (a) Bank oder (b) Kreditunion oder ähnliches genossenschaftliches Kreditinstitut tätig und wird ohne Gewinnstreben geführt;

2. die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts besteht in erster Linie in der Entgegen-

nahme von Einlagen und der Kreditvergabe an, im Fall einer Bank, nicht verbundene Privatkunden und, im Fall einer Kreditunion oder eines ähnlichen genossenschaftlichen Kreditinstituts, an die Mitglieder, sofern kein Mitglied zu mehr als fünf Prozent an einer solchen Kreditunion oder einem solchen genossenschaftlichen Kreditinstitut beteiligt ist;

3. das Finanzinstitut erfüllt die Anforderungen gemäss Unterabsatz A (2) und A (3) die-

ses Abschnitts, vorausgesetzt, dass die Internetseite zusätzlich zu den Einschränkungen gemäss Unterabsatz A (3) dieses Abschnitts das Eröffnen eines Finanzkontos nicht erlaubt;

4. das Finanzinstitut weist in seiner Bilanz Aktiven in Höhe von nicht mehr als

USD 175 Millionen aus, und das Finanzinstitut und sämtliche verbundenen Rechtsträger weisen in ihrer konsolidierten oder kombinierten Bilanz Gesamtaktiven von nicht mehr als USD 500 Millionen aus; und

5. jeder verbundene Rechtsträger muss in der Schweiz gegründet oder errichtet worden

sein, und jeder verbundene Rechtsträger, der ein Finanzinstitut ist, mit Ausnahme eines verbundenen Rechtsträgers, welcher eine der Vorsorge dienende Einrichtung im Sinne des Absatzes A des Abschnitts II dieses Anhangs II oder ein Finanzinstitut ist, das ausschliesslich Konten mit niedrigem Wert gemäss Absatz C dieses Abschnitts führt, muss den Anforderungen gemäss diesem Absatz B genügen.

C. Finanzinstitute, die ausschliesslich Konten mit niedrigem Wert halten

Ein schweizerisches Finanzinstitut, das alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

1. Das Finanzinstitut ist kein Investment-Unternehmen;

2. kein vom Finanzinstitut geführtes Finanzkonto weist einen Saldo oder Wert von über