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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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Anhang II

Die nachfolgend genannten Rechtsträger gelten je nach Zusammenhang als befreite Nutzungsberechtigte oder als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute, und die nachfolgend genannten Konten sind vom Begriff des Finanzkontos ausgenommen.

Dieser Anhang II kann durch eine Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und den Vereinigten Staaten abgeändert werden: (1) um zusätzliche Rechtsträger und Konten aufzunehmen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern missbraucht werden, und die ähnliche Eigenschaften wie die am Datum der Unterzeichnung des Abkommens in diesem Anhang II beschriebenen Rechtsträger und Konten aufweisen; oder (2) um Rechtsträger und Konten zu entfernen, bei denen aufgrund geänderter Umstände nicht mehr länger ein geringes Risiko besteht, dass sie von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern missbraucht werden. Jede solche Aufnahme oder Entfernung tritt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden am Datum der Unterzeichnung der Verständigungsvereinbarung in Kraft. Die Verfahren zum Abschluss einer entsprechenden Verständigungsvereinbarung können in die in Absatz 5 des Artikels 3 dieses Abkommens genannte Vereinbarung oder Einigung aufgenommen werden.

I. Befreite Nutzungsberechtigte, die keine Fonds sind

Die nachfolgend genannten Rechtsträger gelten in Bezug auf Sections 1471 und 1472 des U.S. Internal Revenue Code als nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute und als befreite Nutzungsberechtigte, ausser in Bezug auf eine Zahlung, welche aus einer Verbindlichkeit herrührt, die im Zusammenhang mit einer gewerbsmässigen Finanztätigkeit gehalten wird, wie sie von einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, einem depotführenden Institut oder einer Depotbank ausgeübt wird.

A. Staatliche Rechtsträger

Die schweizerische Bundesregierung, die Kantone, die Gemeinden sowie vollständig im Eigentum derselben stehende Einrichtungen und Vertretungen, einschliesslich sämtlicher Institutionen, Körperschaften oder Fonds der Sozialversicherungssysteme auf Stufe des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sowie unter Einschluss der Personalsparpläne all dieser staatlichen Rechtsträger.

B. Internationale Organisationen

1. Partnerorganisationen eines internationalen Sitzabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei internationalen Organisationen, konsularische Vertretungen oder Sondermissionen, deren Status, Privilegien und Immunitäten im Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen, im Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen oder im Übereinkommen von 1969 über Sondermissionen festgelegt werden.

C. Zentralbank

Die Schweizerische Nationalbank und jede vollständig in deren Eigentum stehende Tochtergesellschaft.

II. Fonds, welche als befreite Nutzungsberechtigte zu behandeln sind

Die nachstehenden Rechtsträger sind als nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute