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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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ger unter gemeinsamer Beherrschung stehen. Eine Beherrschung im Sinne dieser Bestimmung umfasst eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals eines Rechtsträgers. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung kann die Schweiz einen Rechtsträger als nicht mit einem anderen Rechtsträger verbundenen Rechtsträger behandeln, wenn die beiden Rechtsträger nicht zum selben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471 (e) (2) des U.S. Internal Revenue Code gehören.

kk) Der Ausdruck «US-TIN» bedeutet eine amerikanische Bundessteuernummer.

ll) Der Ausdruck «schweizerische TIN» bedeutet die Identifikationsnummer eines schweizerischen Steuerpflichtigen.

mm) Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, welche die Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Begründer, die Treuhänder, ein allfälliges Überwachungsorgan, die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt. Im Falle einer anderen rechtlichen Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force auszulegen.

nn) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang I Abschnitt VI, bedeutet der Ausdruck «FFI-Vertrag» eine vom IRS veröffentlichte Vereinbarung, in der die in Übereinstimmung mit dem Abkommen von 2013 stehenden Anforderungen festgehalten werden, nach welchen das rapportierende schweizerische Finanzinstitut als ein Finanzinstitut behandelt wird, das die Verpflichtungen nach Section 1471 (b) des U.S. Internal Revenue Code erfüllt.

3. Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame, nach innerstaatlichem Recht zulässige Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht der anwendenden Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung dieser Partei geltende Bedeutung derjenigen nach anderem Recht dieser Partei vorgeht.

Artikel 2

Verpflichtungen zur Beschaffung und zum Austausch von Informationen in Bezug auf mel-

depflichtige Konten

1. Vorbehaltlich des Artikels 3 dieses Abkommens beschafft jede Partei die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in Bezug auf alle meldepflichtigen Konten und tauscht diese Informationen nach einem automatisierten Verfahren aufgrund des Artikels 26 des Doppelbesteuerungsabkommens jährlich mit der anderen Partei aus.

2. Die zu beschaffenden und auszutauschenden Informationen sind:

a) Im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes US-meldepflichtige Konto bei allen rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten:

(1) Name, Anschrift und US-TIN jeder spezifizierten US-Person, die Kontoinhaber ist, sowie bei einem nichtamerikanischen Rechtsträger, für den nach Anwendung der in Anhang I aufgeführten Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die spezifizierte US-Personen sind, Name, Anschrift und (gegebenenfalls) US-TIN dieses Rechtsträgers und aller spezifizierten US-