Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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ESTV und den kantonalen und kommunalen Steuerbehörden. Es sind strafrechtliche Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der einschlägigen Verfahren vorgesehen. Im Sinne des FATCA-Abkommens M1 müssen die Parteien für eine nicht ordnungsgemässe Anwendung angemessene Sanktionen vorsehen. So sieht die Umsetzungsgesetzgebung sowohl Sanktionen für vorsätzlich als auch für fahrlässig begangene Handlungen vor. Um insbesondere für die Finanzinstitute keinen zu grossen administrativen Aufwand zu verursachen, sind (fahrlässige) Bagatellfälle vom strafrechtlichen Anwendungsbereich ausgenommen. Schliesslich enthält das FATCA-Gesetz M1 die notwendigen Übergangsbestimmungen für die Koexistenz mit dem FATCA-Gesetz nach Modell 2 sowie eine Kompetenzdelegation für den Erlass einer Vollzugsverordnung. Soweit möglich, orientiert es sich zudem stark am Bundesgesetz vom 18. Dezember 201515 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG).

Die FATCA-Verordnung präzisiert einige allgemeine Bestimmungen des FATCA-Gesetzes, wie die Definition der Ansässigkeit oder die Behandlung bestimmter Konten. Sie orientiert sich stark an der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen16 (AIAV) mit Ausnahme der FATCA-eigenen Bestimmungen.

Die materiellen Übergangsbestimmungen werden ebenfalls präzisiert, um eine durchgängige Umsetzung der Pflichten betreffend die FATCA-Gesetzgebung nach Modell 2 und Modell 1 zu ermöglichen.

Nicht verhandelt werden konnte schliesslich die spezifische Thematik der Pflicht zur Meldung von US-Bundessteuernummern (US-TIN), welche alle Jurisdiktionen betrifft, die FATCA nach Modell 1 anwenden. Grundsätzlich birgt eine Nichtübermittlung der US-TIN die Gefahr einer erheblichen Nichteinhaltung (significant non-compliance, Kap. 4.1 [art. 5 Abs. 2]). Es betrifft insbesondere die Versicherungsbranche in allen Rechtsordnungen, die das Modell 1 anwenden. Die USA sind sich dieser Schwierigkeit bewusst und haben den Verhandlungsführern versichert, dass sie an einer Gesamtlösung arbeiten. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Art und Weise der Umsetzung sind derzeit nicht bekannt. Es besteht jedoch eine Übergangslösung, die unter gewissen Umständen für vorbestehende Konten bis zum 31. Dezember 2027 gilt.17 Nach einer Gesamtbeurteilung ist der Bundesrat dennoch zum Schluss gekommen, dass die Vorteile der Unterzeichnung des FATCA-Abkommens M1 grösser sind, als wenn es keine bilaterale Lösung gäbe.

15 SR 653.1

16 SR 653.11

17 Einsehbar unter: https://www.irs.gov/pub/irs-drop/n-24-78.pdf