Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
digungsvereinbarung beinhaltet spezifische Übergangsregelungen, welche eine kontinuierliche Umsetzung von FATCA im Jahr des Modellwechsels ermöglichen (Kap. 4.3.6).
4.1 FATCA-Abkommen nach Modell 1
Präambel
Die Präambel umschreibt die mit dem FATCA-Abkommen M1 verfolgten Ziele und stützt den automatischen Informationsaustausch auf Artikel 26 DBA CH-USA. Zu diesen Zielen gehören unter anderem der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den USA, die Sicherstellung der Kontinuität des Informationsaustauschs beim Wechsel zum FATCA-Abkommen M1 und die Verringerung des administrativen Aufwands im Zusammenhang mit dem automatischen und gegenseitigen Informationsaustausch.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1 enthält Definitionen zahlreicher für die Anwendung des Abkommens wesentlicher Begriffe. Diese Begriffe sind im FATCA-Abkommen M1 genau definiert. Im Falle unterschiedlicher Bedeutungen eines Begriffs in verschiedenen Rechtsbereichen eines Staats wird der Vorrang derjenigen Bedeutung zugewiesen, die der Begriff nach dem Steuerrecht dieses Staats hat.
Art. 2 Verpflichtungen zur Beschaffung und zum Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten
Absatz 1 begründet die Pflicht der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei, von den rapportierenden Finanzinstituten jährlich die nach Artikel 3 auszutauschenden Informationen zu beschaffen. Es müssen alle beschriebenen Informationen beschafft werden. Fehlt eine der Informationen, können die gesamten Informationen nicht übermittelt werden. Dies ergibt sich aus dem IT-System.
Absatz 2 besteht aus zwei Teilen und legt fest, welche Informationen jede zuständige Behörde beschaffen muss. In Buchstabe a werden die Pflichten der Schweiz und in Buchstabe b diejenigen der USA umschrieben. Die Art der Informationen ist nicht vollständig reziprok. Die Schweiz übermittelt wie alle anderen Jurisdiktionen mit einem FATCA-Abkommen nach Modell 1 mehr Informationen, als sie erhält.
Die Schweiz muss sämtliche folgenden Informationen in elektronischer Form gemäss dem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Verfahren übermitteln:
(1) Bei natürlichen Personen sind Name, Anschrift und US-Bundessteuernummer (US-TIN) der spezifizierten US-Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber eines US-Kontos bei einem Schweizer Finanzinstitut sind, zu beschaffen. Handelt es sich um einen nichtamerikanischen Rechtsträger, so sind dieselben Informationen zu beschaffen, wenn dieser von einer oder mehreren natürlichen US-Personen beherrscht wird,