Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der automatische und gegenseitige Informationsaustausch in Steuersachen soll es der Schweiz ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften in Steuersachen zu fördern und zu verbessern. Im Bereich des automatischen Informationsaustauschs orientiert sich die Schweiz an den multilateralen Abkommen, beispielsweise am AIA-Standard. Die USA nehmen jedoch nicht am AIA-Standard teil und haben das FATCA-Abkommen M1 entwickelt. Folglich blieb der Schweiz keine andere Wahl, als über einen Wechsel des FATCA-Modells zu verhandeln, wenn sie Informationen von den US-Steuerbehörden erhalten wollte.
Da die Förderung und Verbesserung der Steuerkonformität ein internationales Ziel mit einer starken grenzüberschreitenden Komponente ist, im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen der Schweiz und den USA, ist der Abschluss eines bilateralen internationalen Abkommens notwendig. Wenn Bestimmungen eines internationalen Abkommens nicht direkt anwendbar sind, ist es zudem erforderlich, nationale Umsetzungsvorschriften zu implementieren. Das Verfahren sowie allfällige Sanktionen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen haben die angestrebte abschreckende Wirkung.
3.3 Umsetzungsfragen
Die Umsetzung soll mittels Bundesgesetz und Verordnung erfolgen. Ausserdem wurden besondere Übergangsbestimmungen für den Wechsel des Modells ausgehandelt. Diese ermöglichen die Kontinuität zwischen den Modellen 2 und 1 des FATCA-Abkommens. Diese Bestimmungen werden zudem im Umsetzungsgesetz präzisiert und wo nötig auf Verordnungsstufe ergänzt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Weisungen der ESTV werden ebenfalls ausgearbeitet. Sie werden es den Finanzinstituten ermöglichen, insbesondere die für die Übermittlung durch Finanzinstitute erforderlichen XML-Schemas zu erfüllen. Die Kantone und Gemeinden sind in geringerem Ausmass ebenfalls von der Umsetzung betroffen. Es sind ausschliesslich elektronische Übermittlungen zulässig; dies entspricht im Übrigen den Anforderungen der Artikel 2 Buchstabe d und 4 Absatz 1 Buchstabe c UEG.
Auf Seiten der USA bedarf es für das FATCA-Abkommen M1 weder einer Umsetzung in innerstaatliches Recht noch eines parlamentarischen Prozesses. Da es sich bei diesem neuen Abkommen um ein zwischenstaatliches Abkommen handelt, bedarf es keiner Ratifizierung durch den US-Kongress. Es tritt somit in Kraft, sobald die Schweiz die Ratifikation durch die Bundesversammlung notifiziert hat.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Das FATCA-Abkommen M1 stützt sich auf Artikel 26 DBA CH-USA. Das FATCA-Abkommen M1 enthält zwei Anhänge sowie eine Verständigungsvereinbarung. Anhang I beschreibt die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung von US-Konten (Kap. 5.2) und Anhang II bezeichnet die Kategorien von Finanzinstituten, die ausgenommen sind, sowie, welche Konten als konform gelten (Kap. 5.3). Die Verstän-