Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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(6) Bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Bestimmte Einlagenkonten sind aufgrund von Regelungen des US-Finanzministeriums ausgenommen, weshalb sie grundsätzlich nicht gemeldet werden müssen. Dies gilt insbesondere für Mietzinskautionskonten unter 50 000 Franken. Daher sollten die Bestimmungen des Anhangs II sorgfältig geprüft werden.
(7) Für alle vorstehend nicht beschriebenen Fälle der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode an die Inhaberin oder den Inhaber des Kontos gezahlt oder ihr bzw. ihm gutgeschrieben wurde und für den das rapportierende schweizerische Finanzinstitut Schuldner ist. Dies umfasst auch die Gesamthöhe aller Rückzahlungen, die während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode an die Inhaberin oder den Inhaber des Kontos geleistet wurden. Diese Bestimmung schliesst allfällige, nicht namentlich genannte Konten mit ein und verhindert so eine Umgehung der Übermittlungspflicht. Das schweizerische Finanzinstitut muss daher die Art der von ihm geführten Konten vor dem Hintergrund der Anhänge I und II eingehend analysieren.
Die USA ihrerseits verpflichten sich, folgende Informationen in elektronischer Form gemäss dem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Verfahren zu übermitteln:
(1) Name, Anschrift und schweizerische Steueridentifikationsnummer aller Personen, die in der Schweiz ansässig und Inhaberin oder Inhaber eines Finanzkontos in den USA sind. Die schweizerische Steueridentifikationsnummer entspricht der AHV-Nummer. Ausserdem sind Schweizer Personen, die nur in den USA ansässig sind, nicht vom FATCA-Abkommen M1 betroffen. Anders als das US-Steuerrecht, das eine weltweite Verpflichtung vorsieht, kennt das Schweizer Recht keine entsprechende Bestimmung. Im Unterschied zu den Pflichten für schweizerische Finanzinstitute darf die nutzungsberechtigte Person eines Rechtsträgers zudem nicht Gegenstand einer Informationsübermittlung sein.
(2) Analog den Pflichten für rapportierende schweizerische Finanzinstitute sollen die rapportierenden US-amerikanischen Institute in erster Linie die Kontonummer übermitteln. Falls keine standardisierte Kontonummer vorhanden ist, gleichwertige Kriterien zur Individualisierung und Identifizierung des Kontos.
(3) Name und Identifikationsnummer des rapportierenden US-Finanzinstituts. Hierbei handelt es sich auch um die vom IRS ausgestellte TIN.
(4) Bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der gezahlten Zinsen. Eine detaillierte Analyse der Einlagenkonten muss in Übereinstimmung mit Anhang II oder den Vorschriften des US-Finanzministeriums ebenfalls durchgeführt werden. Bestimmte Konten sind ausgenommen, z. B. Mietkautionskonten.
(5) Bei Konten, die keine Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden aus US-Quellen, die auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Darunter fallen Vermögensverwaltungskonten sowie Kontokorrentkonten, auf welche