Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen14 (DBA CH-USA). Das Hauptziel besteht darin, den automatischen und gegenseitigen Austausch zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen. Das FATCA-Abkommen M1 legt primär die Rechte und Pflichten der Parteien fest. Diese müssen sie entsprechend in ihrem innerstaatlichen Recht umsetzen. Da einige Bestimmungen direkt anwendbar sind, müssen sie nicht in innerstaatliches Recht überführt werden. Dank des automatischen und gegenseitigen Informationsaustauschs konnten die Gruppenersuchen, die aus dem FATCA-Abkommen nach Modell 2 resultierten und sich aus der direkten Übermittlung der Informationen durch die Finanzinstitute an den IRS ergaben, beendet werden.
Um einen automatischen und gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen, legt das FATCA-Abkommen M1 insbesondere die meldepflichtigen Informationen, das Verfahren für den Informationsaustausch, die Fristen sowie bestimmte Mitwirkungspflichten zwischen den zuständigen Behörden fest. Das FATCA-Abkommen M1 sieht vor, dass die Informationen jährlich spätestens neun Monate nach deren Erhalt übermittelt werden müssen. Da die Schweiz als erste Jurisdiktion das Modell wechselt, wurden für das erste Jahr nach Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 besondere Übergangsbestimmungen ausgehandelt. Die Austauschmodalitäten sind in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden festzulegen; diese wird auch den Abschluss der Überprüfung der Vertraulichkeitsstandards ermöglichen.
Das FATCA-Abkommen M1 begründet grundsätzlich nur Rechte und Pflichten für die Parteien, hier hauptsächlich für die zuständigen Behörden. Die Schweiz übermittelt, wie alle FATCA-Partnerstaaten der USA, weitergehende Informationen (Kap. 4.1, Art. 2) als die USA. Um die Bestimmungen des FATCA-Abkommens M1 in innerstaatliches Recht umzusetzen, bedarf es eines Umsetzungsgesetzes. Soweit erforderlich, werden darin die Begriffe des FATCA-Abkommens M1 präzisiert.
Das FATCA-Gesetz M1 begründet insbesondere die Rechte und Pflichten der schweizerischen Finanzinstitute gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Es handelt sich dabei um die gesetzliche Grundlage, die es diesen erlaubt, Auskünfte bei den Personen einzuholen. Es erlegt ihnen zudem mit der Datenbearbeitung verbundene Pflichten gegenüber den vom Austausch betroffenen Personen auf, namentlich die Pflicht zur Information und zur Gewährleistung eines Mindestgrads an Datenschutz. Das FATCA-Gesetz M1 legt auch Sorgfaltspflichten und eine Pflicht zur Registrierung beim IRS und bei der ESTV fest. Die Informationen dürfen wie beim AIA nur in elektronischer Form übermittelt werden.
Gegenüber der ESTV definiert das FATCA-Gesetz M1 die Aufgaben und den Umfang ihrer Zuständigkeiten. Es sind zwei Arten von Pflichten zu unterscheiden. Erstere beziehen sich auf ausgehende Informationen, letztere auf eingehende Informationen. Des Weiteren definiert das FATCA-Gesetz M1 die Kooperationspflichten zwischen der