Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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sofern es sich bei dem Konto um ein US-meldepflichtiges Konto handelt. Die Identifikation von US-Konten erfolgt nach den Sorgfaltsvorschriften von Anhang I. Bei der Beschaffung von Informationen über Konten von nichtamerikanischen Rechtsträgern geht es um die Beschaffung von Informationen der nutzungsberichtigten Person, bei der es sich um eine US-Person handelt.

Auf eine Besonderheit ist derzeit bei US-TIN hinzuweisen. In manchen Fällen können diese nur schwer oder gar nicht beschafft werden. Sind diese dem Finanzinstitut nicht bekannt, können die gesamten Informationen nicht übermittelt werden, da sie vom Übermittlungssystem zurückgewiesen werden. Die USA sind sich dieser Problematik bewusst, mit der sich alle Jurisdiktionen mit einem FATCA-Abkommen nach Modell 1 konfrontiert sehen. Derzeit besteht eine Übergangsregelung, mit der die fehlende US-TIN die unter bestimmten Umständen überbrückt werden kann. Die USA haben in den Verhandlungen zugesichert, an einer Gesamtlösung zu arbeiten, die für alle Jurisdiktionen anwendbar ist, die FATCA nach Modell 1 umsetzen (siehe Kap. 3.1). Diese Lösung sollte es allen rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten ermöglichen, die Informationen gemäss Anhang I zu übermitteln.

(2) In erster Linie soll das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die Kontonummer übermitteln. Falls keine standardisierte Kontonummer vorhanden ist, dann gleichwertige Kriterien zur Individualisierung und Identifizierung des Kontos.

(3) Name und Identifikationsnummer des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts. Dies ist die Global Intermediary Identification Number (GIIN). Diese Nummer wird vom IRS bei der Registrierung des Finanzinstituts beim IRS vergeben. Schweizerische Finanzinstitute, die über eine GIIN verfügen, können ihre aktuelle GIIN behalten, wenn sie die Voraussetzungen für die erneute Registrierung erfüllen.

(4) Der Kontosaldo oder -wert zum Ende des Kalenderjahres oder der entsprechenden Meldeperiode ist zu melden; falls das Konto vor Ende des Kalenderjahres oder der entsprechenden Meldeperiode geschlossen wurde, ist der Kontosaldo oder -wert unmittelbar vor der Schliessung zu melden. Bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen ist der Rückkaufswert anzugeben. Die Möglichkeit, für Meldezwecke anstelle des Rückkaufswerts andere Werte zu verwenden, die auf einer angemessenen versicherungsmathematischen Methode basierende gilt unverändert.

(5) Bei Verwahrkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden sowie der Gesamtbruttobetrag aller sonstigen Einkünfte aus den auf dem Konto gehaltenen Vermögenswerten. Dies schliesst Beträge ein, die im Laufe des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie Beträge, die durch auf dem Konto befindlichen Guthaben generiert wurden. Ebenfalls zu beschaffen ist der Gesamtbruttobetrag aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, der während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurde und für die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für die Inhaberin oder den Inhaber des Kontos tätig war.