Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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gegebenenfalls Zahlungen aus US-Quellen getätigt wurden. Die Meldung beschränkt sich jedoch auf diese Zahlungen. Folglich würden beispielsweise Dividenden, die von einer schweizerischen Gesellschaft auf ein bei einem rapportierenden US-Finanzinstitut geführtes Verwaltungskonto gezahlt werden, nicht übermittelt.

(6) Bei Konten, die keine Einlagenkonten sind, die auf das Konto eingezahlten oder dem Konto gutgeschriebenen Einkünfte aus US-Quellen.

Art. 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

Absatz 1 legt den Bestimmungsgrundsatz fest, nach dem eine Zahlung auf ein meldepflichtiges Konto einzuordnen ist und in welcher Höhe. Dies bedeutet, dass sich jede Partei auf den steuerrechtlichen Grundsatz ihres Staates beziehen muss. In der Schweiz bedeutet dies insbesondere die Anwendung der Grundsätze des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199018 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199019 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Somit ist nach schweizerischem Steuerrecht die Bezeichnung einer Zahlung nicht massgebend. Folglich könnte eine Zahlung an einen Dritten bzw. einen Aktionär aufgrund der Dreieckstheorie oder Transponierung wie eine Dividende behandelt werden und wird auch unter FATCA entsprechend neu eingeordnet. Dies entspricht auch dem, was in Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens zum Ausdruck kommt.

Gemäss Absatz 2 besteht keine Notwendigkeit, die Währung, in der das Konto geführt wird, in Schweizerfranken oder in US-Dollar umzurechnen.

Absatz 3 legt den für den Austausch zu berücksichtigendem Zeitraum fest. Gemäss dem Willen der Parteien besteht eine Notwendigkeit der Kontinuität zwischen den Modellen 2 und 1 des FATCA-Abkommens. Dies widerspiegelt sich auch im geplanten Datum des Inkrafttretens auf den 1. Januar eines Kalenderjahres. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens findet kein automatischer Austausch statt. Die Übermittlung der Informationen erfolgt nach dem Verfahren für das FATCA-Abkommen nach Modell 2. Für die verspätete Übermittlung der Informationen findet eine besondere Übermittlung Anwendung (Kap. 4.3.6). Der erste automatische Informationsaustausch erfolgt im zweiten Jahr, d. h. grundsätzlich 2028 gestützt auf die per 31. Dezember 2027 beschafften Informationen.

Absatz 4 sieht eine Frist von neun Monaten für den Informationsaustausch vor, d. h. bis zum 30. September eines jeden Jahres. Diese entspricht der Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden. Dies setzt voraus, dass die Informationen innert dieser Frist von neun Monaten einwandfrei sind, andernfalls werden sie vom Informatiksystem zurückgewiesen. Werden die Informationen innert dieser Frist nicht

18 SR 642.11

19 SR 642.14