Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

5.2.3 Registrierungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 7

Abs. 1–3

Jedes rapportierende schweizerische Finanzinstitut hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass es keine meldepflichtigen Konten führt. Bei der Anmeldung ist unter anderem des Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) anzugeben. Endet die Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich das Institut unaufgefordert bei der ESTV abzumelden.

Abs. 4

Ein Trust gilt nur dann als nicht rapportierendes Finanzinstitut, wenn der oder die Trustee seine bzw. ihre Melde-, Sorgfalts- und Identifikationspflichten so erfüllt, wie sie der Trust zu erfüllen hätte. Ist der Trust ein rapportierendes Finanzinstitut in Staat A, aber sein oder seine Trustee in Staat B ansässig, ist der Trust von der Meldepflicht nur entbunden, wenn der oder die Trustee diese Pflichten nach dem Recht des Staates A erfüllt.

5.2.4 Informationspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 8

Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die US-meldepflichtigen Personen direkt oder über deren Vertragspartei spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen übermittelt werden, über:

a. ihre Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut;

b. das FATCA-Abkommen M1 nach Artikel 1; sie haben insbesondere zu erläutern, welche Art von Informationen ausgetauscht werden;

c. die in Anwendung von Artikel 1 zulässige Verwendung dieser Informationen nach dem FATCA-Abkommen M1;

d. die Rechte der US-meldepflichtigen Personen nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202027 (DSG), dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 190728 (ZGB) in Bezug auf juristische Personen und dem FATCA-Gesetz M1. Personen, die unter das FATCA-Gesetz M1 fallen, müssen spätestens am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung von Informationen über sie informiert werden, dass sie

27 SR 235.1

28 SR 210