Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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betreffende Informationen an die ESTV und anschliessend an den IRS übermittelt werden.
Die Informationspflicht dient der Sicherstellung, dass die betroffenen Personen insbesondere auf die Rechte aufmerksam gemacht werden, die ihnen nach dem DSG und dem FATCA-Gesetz M1 zustehen (vgl. Art. 14 FATCA-Gesetz M1). Juristische Personen sind gemäss den Artikeln 28 ff. ZGB zu informieren, sofern sie nicht mehr unter das DSG fallen. Die Informationspflicht gewährleistet zudem die Transparenz der Verwendung und des Austauschs der Informationen. Wird eine betroffene Person am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen informiert, hat sie fünf Monate Zeit, ihre Rechte gegenüber dem rapportierenden Finanzinstitut geltend zu machen, da dieses die Informationen bis zum 30. Juni an die ESTV übermitteln muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 FATCA-Gesetz M1).
Absatz 1 sieht als gesetzliches Minimum eine einmalige und abstrakte Information vor. Es ist den rapportierenden Finanzinstituten jedoch freigestellt, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen und sich beispielsweise für eine jährliche Information zu entscheiden oder der US-meldepflichtige Person alle für die Übermittlung vorgesehenen Informationen bekanntzugeben.
5.2.5 Meldepflicht und Meldeermächtigung
Art. 9 Übermittlung und Verwendung der Informationen
Abs. 1
Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen in Bezug auf die nach dem FATCA-Abkommen M1 identifizierten meldepflichtigen Konten an die ESTV. Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Informationspflicht nach Artikel 8. Hat es ein Finanzinstitut unterlassen, die US-meldepflichtige Person in Anwendung von Artikel 8 zu informieren, so hat es die Informationen dennoch der ESTV zu übermitteln. Die Unterlassung der Information ist aber im Lichte der Strafbestimmungen nach den Artikeln 28 ff. zu beurteilen. Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen. Die Übermittlung der Informationen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, da das FATCA-Abkommen M1 elektronische Prozesse vorsieht. Führt ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV jährlich innerhalb derselben Frist. Diese Meldung ist notwendig, damit festgestellt werden kann, dass ein Finanzinstitut effektiv keine meldepflichtigen Konten führt.
Abs. 2
Die ESTV übermittelt die Informationen, die sie im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 von den rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten erhalten hat, an den IRS. Sie berücksichtigt dabei die im FATCA-Abkommen festgelegten Fristen. Das FATCA-Abkommen M1 sieht in Artikel 3 Absatz 4 vor, dass die Informationen innerhalb