Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen.

Abs. 3

Bei der Übermittlung der Informationen an den IRS weist die ESTV diesen auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflicht des DBA CH-USA hin (vgl. Art. 3 Abs. 6 FATCA-Abkommen M1).

Abs. 4

Das FATCA-Abkommen M1 verweist auf Artikel 26 des DBA CH-USA, der den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt. Das DBA CH-USA sieht vor, dass die übermittelten Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, sofern diese Verwendung nach dem Recht beider Staaten zulässig ist und die zuständige Behörde des informierenden Staates ihr zustimmt. Weiter sieht es vor, dass Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei übermittelt hat, von letzterer an Dritte weitergegeben werden können, sofern die zuständige Behörde der informierenden Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt. Zuständig für die Erteilung einer solchen Zustimmung ist die ESTV. Sollen die erhaltenen Informationen zur Verfolgung anderer, nicht fiskalischer Delikte an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV ihre Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (BJ). Diese Bestimmung ist vergleichbar mit Artikel 15 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201529 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) und Artikel 20 Absatz 3 des Amtshilfegesetzes vom 28. September 201230 in Steuersachen (StAhiG).

Abs. 5

Das Bankgeheimnis im Inland, d. h. die Situation für Steuerpflichtige in der Schweiz mit Bezug auf ihre Bankkonten in der Schweiz, wird durch diese Vorlage nicht tangiert. Die Regeln zur Beschaffung von Bankinformationen im Inland zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts werden nicht geändert. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute übermitteln der ESTV nach Artikel 19 Absatz 1 die im FATCA-Abkommen M1 festgehaltenen Informationen. Es handelt sich dabei um Informationen betreffend spezifizierte US-Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ff des FATCA-Abkommens M1. Es besteht die Möglichkeit, dass gewisse dieser Personen gleichzeitig auch in der Schweiz steuerlich ansässig sind. In einem solchen Fall könnten die von einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut an die ESTV übermittelten Informationen für die Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts von Interesse sein. Um aber zu gewährleisten, dass das Bankgeheimnis im Inland durch diese Vorlage nicht tangiert wird, wird in Absatz 5 festgehalten,

29 SR 653.1

30 SR 651.1