Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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die Schweizer Trustee eines solchen Trusts ermächtigt, die Meldung für diesen Trust vorzunehmen. Diese Meldung gilt dann nicht als verbotene Handlung für einen fremden Staat nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches34 (StGB).

5.2.6 Aufbewahrungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 12

Für die Zwecke der Kontrolle der Finanzinstitute durch die ESTV muss das innerstaatliche Recht eine Bestimmung enthalten, wonach die Finanzinstitute die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 und des FATCA-Gesetzes M1 erstellten Dokumente und beschafften Belege aufbewahren müssen.

Als allgemeine Vorschrift zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung sieht Artikel 958f Absatz 1 OR vor, dass die Geschäftsbücher und Buchungsbelege sowie der Geschäfts- und Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren sind. Gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 19. Oktober 199735 (GwG) müssen Finanzintermediäre über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG erforderlichen Abklärungen Belege erstellen, damit fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können. Die Finanzintermediäre müssen diese Dokumente nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Beendigung der Transaktion während mindestens zehn Jahren aufbewahren. Das Schweizer Recht enthält jedoch keine explizite Bestimmung mit Bezug auf das FATCA-Abkommen M1. Unklar ist, ob die oben genannten Bestimmungen auch für Dokumente und Belege gelten, welche Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten unter dem FATCA-Abkommen M1 beschaffen. Das Global Forum hat dies im Rahmen des AIA bedauert und empfohlen, eine explizite Bestimmung zur Aufbewahrungspflicht im AIAG aufzunehmen. Da die Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1 ähnlich sind, muss eine identische Bestimmung im FATCA-Gesetz M1 vorsehen, dass rapportierende schweizerische Finanzinstitute verpflichtet sind, Aufzeichnungen über die zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten durchgeführten Schritte und beschafften Belege zu führen. Zu diesem Zweck haben sie die von ihnen erstellten Unterlagen und die zur Erfüllung ihrer Pflichten beschafften Belege nach den Vorgaben von Artikel 958f Absatz 1 OR aufzubewahren. Der Verweis auf diese Bestimmung dient der Kohärenz zwischen dem FATCA-Abkommen M1, dem AIAG und dem OR.

5.2.7 Rechte und Pflichten der spezifizierten US Personen

Art. 13 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft

34 SR 311.0

35 SR 955.0