Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Artikel 13 legt fest, dass wer eine Selbstauskunft erteilt hat, dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen muss. Damit wird klargestellt, dass die Verantwortung bezüglich Aktualisierung der beim Finanzinstitut dokumentierten Daten nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person liegt, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat.
Art. 14 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz
Abs. 1
In Bezug auf Informationen, die von schweizerischen Finanzinstituten gesammelt und an den IRS übermittelt werden, stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG oder, im Fall von juristischen Personen, nach dem ZGB zu (Abs. 1).
Abs. 2
Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden (Abs. 2 erster Satz). Zudem besteht gemäss Artikel 25a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196836 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ein Anspruch auf eine beschwerdefähige Verfügung der Behörde, sofern die Datenübermittlung für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können (vgl. Abs. 2 zweiter Satz).
Konkret bedeutet dies, dass betroffene natürlichen Personen sowohl gegenüber dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut als auch gegenüber der ESTV das Auskunftsrecht nach Artikel 25 DSG geltend machen können. Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, ob Daten über sie bearbeitet werden. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut oder die ESTV muss der betroffenen Person alle sie betreffenden Daten, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten, den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen der Bearbeitung sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung beteiligten Personen und der Datenempfänger mitteilen. Einer betroffenen natürlichen Person steht auch das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten nach Artikel 32 Absatz 4 DSG zu. Die Weiterleitung der Daten ins Ausland erfolgt im Rahmen eines automatisierten Prozesses. Die ESTV nimmt keine materielle Prüfung der Angaben vor, wozu sie auch gar nicht in der Lage wäre, denn es sind die schweizerischen Finanzinstitute, die mit den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern in Kontakt stehen und die Sorgfaltspflichten anwenden. Dementsprechend ist das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten gegenüber dem Finanzinstitut geltend zu machen. Gegenüber der ESTV ist dieses Recht auf die Berichtigung unrichtiger Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, beschränkt (z. B. ist bei der Übermittlung vom Finanzinstitut an die ESTV ein Fehler passiert und der