Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Kontosaldo beträgt 10 000 Franken statt 1000 Franken). Das Recht auf Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten, das nach Artikel 37 DSG gegenüber dem verantwortlichen Bundesorgan geltend gemacht werden kann, ist dagegen ausgeschlossen. Im Rahmen von FATCA erfolgt die Übermittlung von Informationen gestützt auf einem bilateralen Staatsabkommen, das genau regelt, welche Informationen über wen wann zu übermitteln sind. Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute und die ESTV haben keinen Ermessensspielraum, ob sie eine Übermittlung vornehmen wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung von Artikel 37 DSG dazu führen, dass die ESTV den Widerspruch jeweils verweigern würde mit dem Hinweis, dass eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht. Im Fall von juristischen Personen, die auch Gegenstand einer Informationsübermittlung sein können, richten sich die Ansprüche gegenüber den Behörden nach Artikel 57r des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199737 (RVOG). Es besteht derzeit kein Recht auf Zugang zu den Informationen. Juristische Personen können jedoch verlangen, dass die Behörde eine Verfügung nach Artikel 25a VwVG erlässt.

Abs. 3

Wenn in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wird, dass Informationen, die dem IRS bereits übermittelt wurden, unkorrekt waren, so übermittelt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut der ESTV die berichtigten Informationen. Die ESTV leitet diese an den IRS weiter.

5.2.8 Vom IRS automatisch übermittelte Informationen

Art. 15 Verwendung der schweizerischen Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen

Angesichts des sehr grossen Datenvolumens versteht es sich von selbst, dass ein effizienter Austausch nur dann möglich ist, wenn die betroffenen Personen eindeutig identifiziert und der Austausch automatisiert werden kann.

Die Steueridentifikationsnummer darf nur für die Erfüllung der Aufgaben gemäss FATCA-Gesetz M1 verwendet werden, d. h. für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen.

Art. 16 Weiterleitung von Informationen

Abs. 1

Das FATCA-Abkommen M1 verweist auf Artikel 26 des DBA CH-USA, der den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt. Das DBA CH-USA legt fest, welchen Personen und Behörden die erhaltenen Informationen zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Das schweizerische Recht bestimmt, an welche Personen und Behörden in welchem

37 SR 172.010