Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Verfahren (z. B. automatisiert oder auf Ersuchen) die erhaltenen Informationen weiterzuleiten sind. Artikel 111 DBG sieht zum Beispiel vor, dass sich die mit dem Vollzug des DBG betrauten Behörden gegenseitig Amtshilfe leisten und den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden kostenlos alle benötigten Auskünfte erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten gewähren. Ungeachtet der bestehenden Regelung im schweizerischen Recht legt Absatz 1 fest, dass die ESTV die erhaltenen Informationen den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des DBA CH-USA fallenden Steuern zuständigen schweizerischen Behörden weiterleitet. Das FATCA-Abkommen M1 stützt sich auf das DBA CH-USA ab. Der Bundesrat schlägt im Rahmen des DBA CH-USA vor, die von der Schweiz zu leistende Amtshilfe, auf Einkommens- und Vermögenssteuern, die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben werden, zu beschränken. Konkret sind dies namentlich die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer. Die ESTV wird die Informationen, welche die Schweiz im Rahmen des FATCA-Abkommens M1 erhält, an die Kantone bzw. Gemeinden weiterleiten, da diese ebenfalls für die Erhebung der genannten Steuern zuständig sind. Wird der Anwendungsbereich des DBA CH-USA breiter definiert, sind die Informationen allenfalls an weitere Behörden weiterzuleiten. Die aus dem Ausland automatisch erhaltenen Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Die ESTV weist die Behörden, an die sie die Informationen weiterleitet, auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflicht nach dem DBA CH-USA hin. Obwohl sich dies aus dem Schweizer Rechtsrahmen ergibt, wollten die USA in Bezug auf die Übermittlung an Kantone und Gemeinden eine Präzisierung vornehmen (Art. 3 Abs. 8 des FATCA-Abkommens M1). Faktisch ergibt sich daraus keine neue Pflicht.

Abs. 2

Die ESTV leitet die von den USA übermittelten Informationen automatisch an andere schweizerische Behörden weiter, für welche die Informationen von Interesse sind, sofern dies nach dem DBA CH-USA zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Es kann sich dabei ausnahmsweise, beispielsweise wenn binnenrechtlich eine automatische oder spontane Informationsweitergabe vorgesehen ist, auch um Behörden handeln, die nicht mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern, die unter das DBA CH-USA fallen, befasst sind. Zum Beispiel sieht Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198338 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vor, dass Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, verpflichtet sind, diese sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder dem BJ anzuzeigen. Eine ähnliche Verpflichtung besteht gemäss Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200039 (BPG)

38 SR 211.412.41

39 SR 172.220.140 SR 830.10