Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Soweit Präzisierungen notwendig sind, soll der Bundesrat eine entsprechende Delegation erhalten können. Mit den Bestimmungen der Vollzugsverordnung sollen einzelne Punkte des Gesetzes präzisiert werden. Darüber hinaus wird noch ein CAA verhandelt. Einige Bestimmungen richten sich an die ESTV und können daher im Weisungswesen präzisiert werden.
Art. 37 Übergangsbestimmungen betreffend die Meldepflichten
Durch den Wechsel des FATCA-Modells entsteht insbesondere für Finanzinstitute ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Unter FATCA nach Modell 2 ist bei der Übermittlung der Informationen der IRS die zuständige Behörde für schweizerische Finanzinstitute. Beim FATCA-Abkommen M1 ist die zuständige Behörde die ESTV. Mit Inkrafttreten des Modells 1 wird das Modell 2 automatisch ausser Kraft gesetzt. Dennoch muss ein kontinuierlicher Informationsfluss gewährleistet sein. So müssen im Jahr nach Inkrafttreten des Modells 1 die nach Modell 2 gesammelten Informationen übermittelt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist nicht auszuschliessen, dass noch nicht alle Auskünfte übermittelt werden konnten. Die ESTV und der IRS haben sich daher auf ein besonderes Übermittlungsverfahren geeinigt, das auf Verordnungsstufe geregelt wird, wobei dessen Prinzip im FATCA-Gesetz M1 geregelt ist.
Art. 38 Änderung eines anderen Erlasses
Der Anhang beschreibt die Änderungen, die aufgrund des Inkrafttretens des FATCA-Abkommens M1 notwendig sind. Das FATCA-Abkommen M1 sieht die Ausserkraftsetzung des FATCA-Abkommens nach Modell 2 vor. Diese Ausserkraftsetzung muss auch im Umsetzungsgesetz verschriftlicht sein um die Informationsübermittlung weiterhin umsetzen zu können. Auch eine Änderung der Gesetzesnennung ist notwendig, um eine klare Unterscheidung zwischen Modell 1 und 2 zu ermöglichen.
Art. 39 Referendum und Inkrafttreten
Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass der Bundesrat das Gesetz auf den
1. Januar 2027 in Kraft setzt.Erläuterungen zur Vollzugsverordnung
6.1 Grundzüge der FATCA-Verordnung nach Modell 1
Die FATCA-Verordnung M1 dient in erster Linie dazu, bestimmte im FATCA-Gesetz M1 enthaltene Begriffe zu präzisieren, sofern dies notwendig ist. Diese Präzisierungen sind sowohl für die ESTV als auch für die Finanzinstitute bestimmt. Zweitens ermöglicht es die Verordnung zudem, bestimmte Übergangsbestimmungen zu erlassen, die durch den Wechsel des FATCA-Modells notwendig geworden sind.
6.2 Erläuterungen zur FATCA-Verordnung nach Modell 1
6.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz