Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Bst. a

Artikel 1 stützt sich auf die Delegationsnorm von Artikel 3 Absatz 5 des FATCA-Gesetzes M1. Der vorliegende Bericht führt dazu aus, dass eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund der Verrechnungssteuer oder einer Immobilie in der Schweiz nicht ausreichen soll, damit ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig gilt. Artikel 1 der FATCA-Verordnung M1 ist entsprechend ausgestaltet. Buchstabe a sieht einerseits vor, dass in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig gelten. Im Rahmen von FATCA kann es sich dabei nur um eine Einheit oder eine juristische Person handeln. Andererseits gelten nach Buchstabe a auch Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig, die in der Schweiz eine wirtschaftliche Zugehörigkeit begründen (Betriebsstätten; Art. 4 Abs. 1 Bst. b oder Art. 51 Abs. 1 Bst. b DBG).

Bst. b

Unter Anwendung des Kriteriums der unbeschränkten Steuerpflicht nach Buchstabe a würden steuerbefreite Finanzinstitute wie Kantonalbanken für die Zwecke von FATCA nicht als in der Schweiz ansässig gelten. Den Erläuterungen im vorliegenden Bericht zu Artikel 3 Absatz 5 des FATCA-Gesetzes M1 zufolge sind steuerbefreite Kantonalbanken in der FATCA-Verordnung M1 aber als in der Schweiz ansässig zu bezeichnen. Folglich definiert Buchstabe b generell, dass steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind, als in der Schweiz ansässig gelten.

Art. 2 In den Vereinigten Staaten regulierte Trusts

Als Investment Trusts oder Unit Trusts organisierte Kollektivanlagevehikel, die in den USA als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten aufgrund ihrer Verbindung zu dieser Jurisdiktion als in den USA ansässig. Artikel 2 sieht daher vor, dass diese Trusts nicht als in der Schweiz ansässig gelten, und zwar unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees.

Art. 3 Ort der Geschäftsleitung

Der Begriff «Ort der Geschäftsleitung» ist kein schweizerischer Rechtsbegriff, sondern aus dem internationalen Steuerrecht entlehnt. Artikel 3 definiert daher den Begriff als Ort der tatsächlichen Verwaltung. Dieser liegt dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die sich normalerweise am Sitz der Gesellschaft abspielende Geschäftsführung besorgt wird.

Art. 4 Konten von Erblasserinnen und Erblassern

Absatz V.D von Anhang II des FATCA-Abkommens M1 sieht vor, dass ein Konto, dessen Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. estate) ist, als ausgenommenes Konto zu behandeln ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Todesurkunde der oder des Verstorbenen enthalten.

Im common law gilt der estate als separate, rechtlich und wirtschaftlich selbständige und eigenständige Vermögensmasse. In Rechtsordnungen des civil law wie der