Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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schweizerischen hingegen ist die Erbmasse rechtlich nicht selbständig, sondern geht mit dem Tod des Erblassers nach dem Prinzip der Universalsukzession von Gesetzes wegen unmittelbar auf die Erben über. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Die beiden Rechtskonzepte sind insofern vergleichbar, als die Erben bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft nicht selbständig über die Erbschaft verfügen können.

Artikel 11 schaltet die beiden Rechtskonzepte für die Zwecke des FATCA-Abkommens M1 gleich. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit (estate) ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Eine andere geeignete Form kann beispielsweise eine Todesanzeige in einer Zeitung sein. Die Erbengemeinschaft endet mit der Teilung oder Umgestaltung in eine andere Rechtsbeziehung (einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft). Wann das rapportierende schweizerische Finanzinstitut von der Teilung einer Erbengemeinschaft oder deren Umgestaltung in eine andere Rechtsbeziehung auszugehen hat, ist aufgrund der auf eine Kundenbeziehung anwendbaren Sorgfaltspflichten zu beurteilen.

6.2.2 Möglichkeit der Anwendung der US-Regelung

Art. 5

Wo das FATCA-Gesetz M1 dies zulässt, können sich die Finanzinstitute dafür entscheiden, direkt die Bestimmungen des US-Finanzministeriums anzuwenden, beispielsweise bei den Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 Absatz 3 des FATCA-Gesetzes M1 oder bei der Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten nach Artikel 13 des FATCA-Gesetzes M1.

6.2.3 Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten

Art. 6 Betrag und Einordnung von Zahlungen

Abs. 1

Absatz 1 legt die Kriterien und Regeln fest, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen auf ein US-Konto zu bestimmen sind. Für die Zwecke von FATCA sind die Zahlungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 der FATCA-Verordnung M1 zugunsten eines US-Kontos nach Buchstaben a–d als Zinsen, Dividenden, Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse oder andere Einkünfte zu melden.

Abs. 2