Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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6.2.4 Registrierungspflicht der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 8
Abs. 1
Rapportierende schweizerische Finanzinstitute haben sich nach Absatz 1 bei der ESTV unaufgefordert spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anzumelden, in dem die Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut erfüllt ist. Die Anmeldung erfolgt ausschliesslich über ein Online-Portal.
Abs. 2
Rapportierende schweizerische Finanzinstitute haben sich nach Absatz 2 bei der ESTV unaufgefordert spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abzumelden, in dem die Eigenschaft als rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die ESTV überprüft die Abmeldung und bestätigt sie dem Finanzinstitut, oder sie teilt ihm den Grund für deren Ablehnung mit.
Abs. 3
Führt ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut keine US-Konten, so muss es sich gemäss Absatz 3 ebenfalls anmelden und der ESTV innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres melden, dass es keine US-Konten führt. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 1 des FATCA-Gesetzes M1. Artikel 8 Absatz 3 der FATCA-Verordnung M1 hält fest, dass diese Mitteilung nicht als Abmeldung aus dem Register der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute gilt.
Bei den Fristen nach Artikel 8 handelt es sich um Ordnungsfristen. Von Verwirkung ist in der Regel auszugehen, wenn Rechtsbeziehungen aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass sie durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden können.43 Im Gegensatz zu den Verwirkungsfristen führen Ordnungsfristen zu keiner unmittelbaren Änderung von Rechtsbeziehungen. Verstreicht die Frist nach Artikel 31 ungenutzt, gibt die ESTV dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 des FATCA-Gesetzes M1 Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen. Kommt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auch auf Ermahnung der ESTV einer Pflicht gemäss Artikel 31 der FATCA-Verordnung M1 nicht nach, so kann die ESTV es wegen Verletzung der Meldepflichten gestützt auf Artikel 28 des FATCA-Gesetzes M1 büssen.
Abs. 4
43 Vgl. BGE 2C_756/2010, E. 3.2.2.