Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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In Anlehnung an den verrechnungssteuerlichen Zinsbegriff, wie er aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196542 (VStG) hervorgeht, gelten gemäss Absatz 2 für FATCA-Zwecke als Zinsen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.
Abs. 3
In Anlehnung an Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG gelten gemäss Absatz 3 für FATCA-Zwecke als Dividenden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Darunter fallen auch Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen.
Abs. 4
Absatz 4 umschreibt die Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse nach Absatz 1 Buchstabe c näher.
Abs. 5
Für FATCA-Zwecke ist entscheidend, dass rapportierende schweizerische Finanzinstitute die Zahlungen zugunsten eines US-Kontos umfassend melden. Absatz 1 Buchstabe d sieht deshalb vor, dass Zahlungen zugunsten eines US-Kontos als andere Einkünfte zu melden sind, wenn sie nicht einer der drei in Buchstaben a–c genannten Kategorien zugeordnet werden können. Absatz 5 umschreibt diese anderen Einkünfte näher. Unter Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sind bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen insbesondere Erlebensfallleistungen, Todesfallleistungen oder Rückkaufsleistungen und im Fall von Rentenversicherungsverträgen insbesondere periodische Rentenleistungen, Prämienrückgewähr bei Tod oder Rückkaufsleistungen zu verstehen. Als von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen gelten Ereignisse, bei denen eine Geldgutschrift aufgrund einer kollektiven Kapitalanlage oder eines gleichwertigen Beteiligungspapiers erfolgt, der Titel selbst aber unberührt bleibt. Dies betrifft namentlich Barausschüttungen von Erträgen oder Veräusserungsgewinnen der kollektiven Kapitalanlage.
Art. 7 Währung bei der Meldung
Rapportierende schweizerische Finanzinstitute müssen in den gemeldeten Informationen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten (Abs. 1). Absatz 2 zählt die wählbaren Währungen auf.
42 SR 642.21