Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Gemäss Artikel 7 Absatz 4 FATCA-Gesetz M1 regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Anmeldung von Trusts, die vom trestee-documented trust Konzept (TDT) Gebrauch machen, in der Verordnung. Absatz 4 übernimmt die bestehende, im AIA geübte Regelung. Wenn der oder die Trustee den Trust, der vom TDT-Konzept Gebrauch macht, bei der ESTV anmeldet, hat sie oder er vor den Namen des Trusts „TDT=“ hinzuzufügen.
6.2.5 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft
Art. 9
Artikel 13 des FATCA-Gesetzes M1 legt keine Frist für die Mitteilung einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft fest. Da die Frist in den Regelungen des US-Finanzministeriums definiert ist, ist es sinnvoll, sie auf Verordnungsstufe wiederzugeben, damit der Bundesrat über einen Ermessensspielraum verfügt, um allfällige Änderungen zu berücksichtigen.
6.2.6 Vom IRS automatisch übermittelte Informationen
Art. 10
Abs. 1 und 2
Im Rahmen von FATCA wird die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den USA wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen. Sie ordnet den kantonalen Steuerverwaltungen die von den USA automatisch übermittelten Informationen zu. Der Steueridentifikationsnummer kommt als eindeutigem Zuordnungskriterium für natürliche Personen respektive für Rechtsträger grosse Bedeutung zu. In der Schweiz gilt gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des FATCA-Gesetzes M1 die AHV-Versichertennummer nach dem AHVG als Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen. Für Rechtsträger wird die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201044 über die Unternehmens-Identifikationsnummer als Steueridentifikationsnummer verwendet.
Um die aus den USA erhaltenen Informationen den Kantonen zuordnen zu können, benötigt die ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres die Steueridentifikationsnummer aller in einem Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen oder Rechtsträger. Unter unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen sind dabei auch in der Schweiz ansässige quellenbesteuerte Personen zu verstehen. Unter den Begriff «Rechtsträger» im Sinne von FACTA fallen insbesondere juristische Personen.
Als Zuordnungskriterien können ausschliesslich die Informationen verwendet werden, die nach dem anwendbaren FATCA-Abkommen M1 zur Identifikation der natürlichen
44 SR 431.03