Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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beispielsweise über seine Website informiert (Bst. b). Absatz 2 sieht vor, dass die Zahlstelle, wenn sie informiert wurde und die GIIN noch nicht verfügbar ist, während einer Frist von 90 Tagen keinen Quellensteuerabzug vornehmen muss. Diese Latenzzeit soll dem Finanzinstitut grundsätzlich die Möglichkeit geben, die Neuregistrierung vorzunehmen, um wieder im IRS-Portal aufgeführt zu werden. Gemäss Absatz 3 muss das Finanzinstitut, um von der Quellensteuer befreit zu sein, die Zahlstelle darüber informiert haben, dass es vorübergehend nicht auf dem IRS-Portal registriert ist.

Art. 17 Verspätet übermittelte Informationen

Da die Schweiz als erste Jurisdiktion das FATCA-Modell wechselt, mussten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, denn die beiden Abkommen sind nicht austauschbar und können auch nicht gleichzeitig nebeneinander bestehen. Das FATCA-Abkommen nach Modell 2 wird denn auch mit dem Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 automatisch aufgehoben. Die Informationen aus dem Kalenderjahr vor dem Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 werden jedoch im ersten Jahr nach dessen Inkrafttreten noch übermittelt. Auch wenn die Übermittlung durch das FATCA-Abkommen M1 gewährleistet und geregelt ist, ist es dennoch technisch nicht möglich, verspätet eingereichte Informationen zu übermitteln, da Modell 1 und 2 nicht den gleichen Übermittlungskanal verwenden. Verspätet übermittelte Informationen sind solche, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das FATCA-Abkommen M1 in Kraft trat, nicht übermittelt werden konnten. Um dieses Problem zu lösen, erlässt die ESTV entsprechende technische Weisungen, anhand derer die verspätetet eingereichten Informationen gemäss dem im MoU beschriebenen Verfahren übermittelt werden können.

Art. 18 Inkrafttreten

Das FATCA-Gesetz M1 und die FATCA-Verordnung M1 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

7 Auswirkungen

Die Umsetzung von Modell 1 des FATCA-Abkommens ist ein logischer Schritt, der sich mit der Strategie deckt, welche die Schweiz im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten verfolgt. Dadurch wird ein automatischer und gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht. Die ESTV wird damit zur zuständigen Behörde, wodurch die Beziehung zur zuständigen Behörde für schweizerische Finanzinstitute erleichtert und eine grössere Rechtssicherheit gewährleistet wird. Durch den automatischen Informationsaustausch wird auch eine grössere Standardisierung bei der Übermittlung von Informationen ermöglicht, was wiederum eine Verringerung des Aufwands im Zusammenhang mit der Erfüllung von Sorgfaltspflichten zur Folge hat. Dies trägt somit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes bei. Das FATCA-Abkommen M1 verlangt von allen betroffenen Parteien entsprechende Vorbereitungen. Diese sind vor allem mit Kosten im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur und dem Personal verbunden. Mittelfristig werden diese Kosten jedoch tendenziell sinken. Die Automatisierung