Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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Art. 12 Kategorien der bearbeiteten Personendaten
Im Rahmen von FATCA kommt der ESTV als Inhaberin der Daten die Funktion einer Drehscheibe zu. Das heisst, sie leitet die von den rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten bzw. den USA an sie übermittelten Daten an die USA weiter bzw. macht sie den kantonalen Steuerverwaltungen im Abrufverfahren zugänglich. Ausserdem verwendet sie die Daten für die in Artikel 23 des FATCA-Gesetzes M1 vorgesehene Überprüfung der schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1 und für die weiteren ihr gemäss FATCA-Gesetz M1 übertragenen Aufgaben. Die ESTV bewahrt die Daten gemäss Artikel 13 der FATCA-Verordnung M1 während höchstens 20 Jahren auf.
Gemäss Artikel 12 kann die ESTV die ihr gestützt auf das FATCA-Abkommen M1 (Art. 1 Abs. 1 des FATCA-Gesetzes M1) übermittelten Personendaten bearbeiten. Welche Daten im Einzelfall bearbeitet werden können, kann dem FATCA-Abkommen M1 entnommen werden. Der Begriff «bearbeiten» ist im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d DSG zu verstehen.
Art. 13 Vernichtung der Daten
Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des FATCA-Gesetzes M1 verjährt der Anspruch gegenüber dem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut auf Übermittlung der Meldung spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war. Die ESTV muss die Daten also mindestens während zehn Jahren aufbewahren, um bei Überprüfung der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1 nach Artikel 23 des FATCA-Gesetzes darauf zurückgreifen zu können. Für den Fall, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt, müssen die Daten jedoch länger als zehn Jahre aufbewahrt werden. Die in Artikel 13 vorgesehene Aufbewahrungsdauer von 20 Jahren entspricht der Aufbewahrungsdauer, welche die ESTV im Zusammenhang mit der Amtshilfe im Rahmen des AIA vorsieht. Diese Abstimmung ist angezeigt, da die unter dem FATCA übermittelten Daten unter Umständen im Rahmen von Amtshilfegesuchen bearbeitet werden. Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199845 (BGA) findet Anwendung.
6.2.8 Schlussbestimmungen
Art. 14 Behandlung des FFI-Vertrags
Abs. 1 und 2
Im Rahmen des FATCA-Abkommens nach Modell 2 sind schweizerische Finanzinstitute verpflichtet, einen FFI-Vertrag mit dem IRS abzuschliessen. Dieser bezieht sich auf das schweizerische Finanzinstitut sowie auf seine Zweigniederlassungen, die sich in den anderen Jurisdiktionen befinden, in denen sie tätig sind. Das FATCA-Abkommen
45 SR 152.1