Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Person oder des Rechtsträgers erforderlich sind und von den USA ausgetauscht werden. Weitere Zuordnungskriterien sind somit beispielsweise der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, der Wohnsitz oder die Postleitzahl einer natürlichen Person sowie der Name oder der Sitz einer juristischen Person.

Abs. 3

Ergibt sich eine Übereinstimmung mit den von den USA automatisch übermittelten Informationen, so macht die ESTV diese jenem Kanton in einem sicheren und verschlüsselten Abrufverfahren zugänglich, in dem die US-meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ausserdem weist die ESTV die kantonalen Steuerverwaltungen auf die Einschränkungen bei der Verwendung sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach dem DBA CH-USA hin (Art. 16 Abs. 1 des FATCA-Gesetzes M1).

Abs. 4

Die Sicherheit der von den USA übermittelten Informationen muss jederzeit gewährleistet werden können. Es ist deshalb unumgänglich, dass nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Steuerverwaltungen Zugriff im Abrufverfahren erhalten, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren. Einer der Faktoren muss dabei ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal (Hardware-Token) zur Identifikation eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin in einem elektronischen Netzwerk (z. B. SuisseID oder SmartCard) sein.

6.2.7 Informationssystem

Art. 11 Organisation und Führung des Informationssystems

Die ESTV betreibt für alle in ihrem Zuständigkeitsbereich stehenden Steuerarten ein Informationssystem (vgl. z. B. Art. 24 AIAG und Art. 36a VStG). Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elektronischer oder anderer Form. Das Betreiben eines Informationssystems für FATCA gemäss Artikel 11 ist insbesondere deshalb erforderlich, da für dessen Anwendung grosse Datenmengen übermittelt werden.

Abs. 1 und 2

Das Informationssystem der ESTV für FATCA wird entweder als eigenständiges Informationssystem oder als Informationssystemverbund betrieben. Dadurch wird ermöglicht, dass mehrere Informationssysteme verschiedener Organisationseinheiten der ESTV vernetzt werden können, sofern dies für eine effizientere Datenbearbeitung im Bereich von FATCA dienlich ist.

Abs. 3

Betrieben wird das Informationssystem im Auftrag der ESTV auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT), d. h. des internen IKT-Leistungserbringers der Bundesverwaltung. Dabei kann das EFD gemäss Absatz 3 die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV näher regeln.